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III.
An Stelle des Alinea 1 der § 24 tritt folgende Vorschrift:
„Generalversammlungen der Actionäre werden in Leipzig vom Verwaltungsrathe und
zwar ordentlicher Weise alljährlich während der, dem Rechnungsabschlusse folgenden
drei Monate, außerordentlicher Weise auch auf den Antrag von wenigstens 100
Actionären, welche zusammen mindestens 1000 Actien vertreten und diese bei der
Anstalt niedergelegt haben, veranstaltet."“
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.)
IV.
An Stelle der beiden ersten Alinea der § 41 tritt folgende Vorschrift:
„Das Geschäftsjahr der Anstalt beginnt mit dem 1 sten April und schließt mit dem
3 1sten März jeden Jahres. Am Ende des Geschäftsjahres wird ein allgemeines
Inventar und Verzeichniß der Activen und Passiven der Anstalt angefertigt und die
Bilanz nach kaufmännischem Gebrauche gezogen und veröffentlicht."“
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.)
V
Der Bestimmung der § 44 sub c ist Folgendes beizufügen:
„Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden, den Actien-
documenten beigefügten Dividendenscheine; so lange aber die Actiendocumente noch
nicht ausgegeben sind, gegen Abstempelung der bei Leistung der letzten ausgeschriebenen
Einzahlung ausgehändigten Interimsscheine."
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.)
Dresden, Berlin, Breslau, Hamburg, Lyon und Leipzig, am 25 sten November 1 858.
G
Der Verwaltungsrath
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt.
Gustav Harkort. Caspar Hirzel Lampe.
Gustav v. Nostiz-Wallwitz. Albert Dufour-Féronce.
Egon Gustav Freiherr von Jacob Wilhelm Mossner.
Schönberg-Bibran. Robert Kayser.
Ernst Carl Kaskel. Louis Eichborn.
Louis Sellier. Françcois Barth.
Wilhelm Theodor Seyfferth. Arles -Dufour.