Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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III. 
An Stelle des Alinea 1 der § 24 tritt folgende Vorschrift: 
„Generalversammlungen der Actionäre werden in Leipzig vom Verwaltungsrathe und 
zwar ordentlicher Weise alljährlich während der, dem Rechnungsabschlusse folgenden 
drei Monate, außerordentlicher Weise auch auf den Antrag von wenigstens 100 
Actionären, welche zusammen mindestens 1000 Actien vertreten und diese bei der 
Anstalt niedergelegt haben, veranstaltet."“ 
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.) 
IV. 
An Stelle der beiden ersten Alinea der § 41 tritt folgende Vorschrift: 
„Das Geschäftsjahr der Anstalt beginnt mit dem 1 sten April und schließt mit dem 
3 1sten März jeden Jahres. Am Ende des Geschäftsjahres wird ein allgemeines 
Inventar und Verzeichniß der Activen und Passiven der Anstalt angefertigt und die 
Bilanz nach kaufmännischem Gebrauche gezogen und veröffentlicht."“ 
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.) 
V 
Der Bestimmung der § 44 sub c ist Folgendes beizufügen: 
„Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden, den Actien- 
documenten beigefügten Dividendenscheine; so lange aber die Actiendocumente noch 
nicht ausgegeben sind, gegen Abstempelung der bei Leistung der letzten ausgeschriebenen 
Einzahlung ausgehändigten Interimsscheine." 
(Beschlossen am 1 6ten Mai 1857.) 
Dresden, Berlin, Breslau, Hamburg, Lyon und Leipzig, am 25 sten November 1 858. 
G 
Der Verwaltungsrath 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
Gustav Harkort. Caspar Hirzel Lampe. 
Gustav v. Nostiz-Wallwitz. Albert Dufour-Féronce. 
Egon Gustav Freiherr von Jacob Wilhelm Mossner. 
Schönberg-Bibran. Robert Kayser. 
Ernst Carl Kaskel. Louis Eichborn. 
Louis Sellier. Françcois Barth. 
Wilhelm Theodor Seyfferth. Arles -Dufour.
	        
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