Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 282 ) 
Verzögerung zu ermöglichen, nicht allein mit der wörtlichen Bemerkung: „durch Ex- 
pressen zu bestellen“ oder „expreß zu bestellen“ versehen, sondern auch recommandirt auf- 
gegeben werden. 
Neuerlich hervorgetretenen Wünschen zufolge sollen zwar nicht recommandirte Briefe, 
dafern sie mit der obigen Bemerkung versehen sind, ebenfalls expreß bestellt werden, 
die vorgedachte Garantie kann jedoch, da es solchenfalls an dem hierzu erforderten Nach- 
weise gebricht, hierbei nicht übernommen werden. Hierdurch erledigt sich die Be- 
kanntmachung der Oberpostdirection vom Dten vorigen Monats. 
2 
Zu 8 22 der Postordnung. 
In Gemäßheit des angezogenen Paragraphen ist unter anderen auch über die erfolgte 
Aushändigung von Adreßbriefen QOuittung Seiten des Empfängers zu ertheilen. Da sich 
jedoch aus dieser Vorschrift sowohl für die Adressaten als überhaupt für das Bestellungsgeschäft 
Erschwernisse und Unzuträglichkeiten ergeben haben, so hat das Finanzministerium beschlossen, 
von der QOnittungsertheilung bei der Aushändigung von Adreßbriefen zu Packetsendungen 
ohne declarirten Werth fernerhin absehen und die hierunter erforderliche Controle ledig- 
lich durch die Aufdrückung des Auslieferungsstempels auf den Adreßbrief, nach erfolgter Aus- 
händigung des betreffenden Poststücks, handhaben zu lassen. 
3. 
Zu g 285 der Postordnung. 
Dem angezogenen Paragraphen zufolge sollen eingegangene Poststücke, dafern sie inner- 
halb 24 Stunden nach Behändigung des Adreßbriefs nicht abgeholt sind, gegen die taxmäßige 
Gebühr Seiten der Postanstalt bestellt werden; es hat jedoch die kurze Zeit seit Eintritt der 
neuen Postordnung bereits gezeigt, daß bei dem ausgedehnten Umfange, in welchem das Publi- 
cum auf jene Zustellung Seiten der Postanstalt rechnet, dieselbe nur durch eine mit der frag- 
lichen Leistung nicht im Verhältnisse stehende Vermehrung des betreffenden Dienstpersonals 
ermöglicht werden könnte. Unbeschadet des den Postanstalten verbleibenden Befugnisses, die 
innerhalb 24 Stunden nach Behändigung des Adreßbriefs nicht abgeholten Poststücke selbst 
bestellen zu lassen, kann daher eine Verpflichtung hierzu Seiten der ersteren fernerweit nicht 
übernommen werden. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Oten August 1859. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
von Ehrenstein. 
Dietrich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.