Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Rechtsvergünstigungen, Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den Bestimmungen 
derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2 3sten Juli 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August von Behr. 
  
Sparcassenordnung für die Stadt Dahlen. 
2c. 2c. 2c. 
Auszahlungen. 12. Auszahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 1 3 gedachten Falls, unweigerlich 
an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen= oder Capitalzahlung, sowie bei Rück- 
zahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen weiteren 
Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift §# 6 
und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Jeder Einleger hat daher das ihm eingehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch einen 
Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsenberichtigung verbunden 
wird, wird das Einlage= und Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben, 
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. 
Verfahren bei *#13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
wiirn Ein. hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Expedi- 
lage-und tionstage während der bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die 
ni Deputation davon in Kenntniß setzt. 
" Diese wird sodann, insofern nicht etwa die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung 
der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter der Bemerkung der Nummer des Buchs 
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im hiesigen 
Amtsblatte bekannt machen und dabei den unbekannten, etwaigen Inhaber des Buchs aufsor- 
dern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit bei deren Verluste binnen drei
	        
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