Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu g8 43 und 
44 der Aich- 
ordnung. 
Zu # 5 der 
Aichordnung. 
( 290) 
ohne Beisatz des Buchstabens K — und entweder einzugraviren, oder auf einem einzulöthenden 
Schilde anzubringen, oder auf einem Zinntropfen aufzustempeln, jedenfalls so auszuführen ist, 
daß sie mit dem Maaße fest verbunden erscheint. 
& 11. Beim Aichen der Flüssigkeitsmaaße dürfen sich die Aichämter auch sorgfältig 
justirter sogenannter Aichkolben bedienen. 
Zum Aichen von Gebinden können sich die Aichämter größere feststehende Aichgefäße an- 
schaffen, aus denen das Wasser in die Fässer geleitet wird, und bei welchen eine Skala die 
Menge des ausgeflossenen Wassers bestimmen läßt. Es sind jedoch die Anlagezeichnungen für 
solche Apparate der Normalaichungscommission zur Genehmigung vorzulegen und es bleibt 
letzterer vorbehalten, die Apparate vor der Ingebrauchnahme auf die Richtigkeit der angebrachten 
Skalen zu prüfen. 
12. Schankgläser, rücksichtlich deren die Bestimmung darüber, ob und nach welchem 
Maaße (d. h. nach xr, 1, à3 oder 1 Kanne) dieselben geaicht sein müssen, der örtlichen 
Regulirung wie früher vorbehalten bleibt, müssen da, wo solche Aichung eingeführt ist, stets 
einen mindestens 1 Zoll unter dem oberen Rande liegenden, äußerlich eingeschliffenen Strich 
tragen, welcher den Inhalt begrenzt. Bei Schankgläsern von 3 Kanne Inhalt ist außerdem 
der Bruch 3 äußerlich einzuschleifen. Als unrichtig wird ein Schankmaaß erst dann ange- 
sehen, wenn der Fassungsraum desselben bis zum Striche vom Sollinhalte mehr als #l# im 
Zuviel oder Zuwenig abweicht. 
Da es unmöglich ist, zu verhindern, daß in vorstehender Weise nur mit dem Striche 
geaichte Schankgläser auch ohne Mitwirkung der Aichämter hergestellt und von den Glashütten 
in den Handel gebracht werden, so ist es den Besitzern von Schankgläsern freigestellt, ob sie 
die Bezeichnung der Gläser mit dem Striche von einem Aichamte oder in sonst beliebiger Weise 
bewirken lassen wollen. Sie bleiben aber für die Richtigkeit der Gläser selbst verantwortlich. 
Die Aichämter werden künftig, sobald ihnen Schankgläser nur zum Aichen mit dem Striche 
gebracht werden, sich zwar diesem Geschäfte unterziehen, aber nicht mehr den Buchstaben des 
Aichamtes einschleifen. 
Die Polizeibehörden haben bei den Revisionen der Schankstätten da, wo eine zwangsweise 
Aichung der Schankgläser besteht, von den vorhandenen, nur in obstehender Weise mit dem 
Striche bezeichneten Gläsern beliebige Stücke herauszugreifen und dem Aichamte zur Prüfung 
zu übergeben. Die geordnete Strafe wegen unrichtig befundener Gläser trifft den Eigen- 
thümer, welcher sich nicht durch Aichamtsbuchstaben auf dem Glase oder durch das Vorgeben 
entschuldigen kann, daß ein Aichamt die Aichung bewirkt habe. 
Will sich der Eigenthümer dieser eigenen Verantwortung für die Richtigkeit seiner Schank- 
gläser entschlagen, so kann er dieß bei mit Henkeln oder einer über dem Fuße befindlichen 
Einschnürung versehenen Gläsern dadurch thun, daß er sie bei einem Aichamte zur Aichung 
und Stempelung präsentirt.
	        
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