Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(295) 
  
neuer. früher geaichter. 
über 300 bis zu 400 Pfund7 Ngr. 5 Pf.10 Ngr. — Pf. 
- 40 500 20 —— 12 ’5 
und so fort steigend für jede 100 
Pfund mehr ein Zuschlag vao 2 55 2 5= 
NB. Ist der Waagebalken mit 2 Skalen versehen, so gelten 1 
diese Sätze für die Skala der größten Tragfähigkeit. 
3) Brückenwaagen. 1 
bei einer größten Tragfahigkeit bis zu 1 rrtt.7 5 3 5 
über 1 bis zu 5 Ctr. 10 5 — 
5. 10 15 7 5 
10 15 20 W 1410 — 
- 15 2025 12 5 
— 20 Z200 15 – 
m30-240 -135 - — -117- 5-— 
40 5540 — 20 — 
und so fort steigend für jede 
10 Ctr. mehr ein Zuschlag vos 5 —.= 2 5 
C. Längenmaaße. 
a) Ellen von Holz oder Metall für Langwaaren 2c., so- 
fern sie durch die Normalelle von Stahl geaicht werden 51 — 
b)) gewöhnliche Holz= oder Metallmaaßstäbe, welche eine 
weitergehende Eintheilung nicht haben, als die Nor- 
malmaaßstäbe, bei 1 Fuß Längnge . 1. 5 1. — 
für jeden Fuß weiterer * wird ein 2 
berechnet vo .1-—- 1-—- 
c)Holz-oderMetallmaaßstabebetdenenalle Zolle in 
halbe oder Viertelzolle getheilt sind, oder wenn bei 
Decimaltheilung alle Zehntheilfuße halbirt sind, bei 
1 Fuß Länge . .. 3. — 2. 5 
für jeden Fuß weiterer Länge wird ein Zuschlag 
berechnet von .. ...2-—- 2-—- 
  
  
1859. 4 5
	        
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