Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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stehenden Vorschriften gemäß zustehen und obliegen, sowohl in Beziehung auf die Einpassirenden, 
als die Auspassirenden, insofern durch die Uebereinkünfte der beiderseitigen Staaten nicht eine 
Beschränkung begründet wird. 
Die Abnahme der Reiseurkunden bei dem Eintritte und Austritte der Reisenden, ferner 
die Vidirung der Urkunden und deren Rückstellung an die Reisenden ist ein Geschäft des 
Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats. 
Jedoch bleibt dem Königlich Sächsischen Polizeicommissar die Befugniß vorbehalten, auch 
seinerseits die Reiselegitimationen derjenigen Passanten, welche nach Sachsen reisen wollen, zu 
vidiren, soweit er von seiner Regierung dazu beauftragt ist. 
6a13. Dem Königlich Sichsischen Polizeicommissariate in Bodenbach steht die Controle 
des Fremdenverkehrs in Beziehung auf die Einpassirenden und Auspassirenden in dem Maaße 
zu, daß dasselbe den Fremdenverkehr im Interesse seiner Regierung überwacht, bei der speciellen 
Paßrevision und beziehungsweise Paßabstempelung und Paßausfolgung, welche durch Oester- 
reichische Organe vorgenommen wird, zugegen ist, und Einsicht von den Reiselegitimationen 
nehmen kann. 
&. Die beiderseitigen Regierungen treffen Vorsorge, daß die polizeiliche Paß= und 
Fremdenbehandlung von Seite des Eisenbahnbetriebs nicht beirrt werde. 
In dieser Beziehung werden daher die beiderseitigen Polizeicommissariate nicht nur von 
dem jeweiligen Fahrplane der Eisenbahnzüge, sondern auch von der jeweiligen Ankunft und 
Abfertigung einzelner Separatzüge stets rechtzeitig in die Kenntniß zu setzen sein. 
Ferner wird Vorsorge getroffen, daß Reisende nur mittelst der eigentlichen Personenzüge 
oder sogenannten gemischten Züge befördert werden und daß in jenen Fällen, wo ausnahms- 
weise auch bei Lastzügen einzelne Personen als Begleitorgane mitreisen, den Polizeicommissariaten 
durch Anmeldung und Anhalten des Zuges die Möglichkeit der Fremdenbehandlung dieser 
Begleitorgane, worunter jedoch das den Zug begleitende Eisenbahndienstpersonal nicht zu ver- 
stehen ist, geboten werde. 
Behandlung 5. Die Einpassirenden sind erst dann als nach Oesterreich übergetreten anzusehen, 
dirnnch Pe wenn ihr Uebertritt nicht beanstandet, und ihnen demgemäß von dem Kaiserlich Oesterreichischen 
renden. Commissariate das Eintrittsvisum ertheilt und die vidirte Reiseurkunde ausgefolgt oder eine 
besondere zur Weiterreise gültige Urkunde eingehändigt worden ist. 
Ist der Uebertritt vollzogen, so treten bei der Behandlung der Einpassirten jene Grund- 
sätze ein, welche in Beziehung auf die bereits im Innern des Kaiserstaates befindlichen Per- 
sonen gelten. 
6. In jenen Fällen, wo das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat einem Ein- 
passirenden die Weiterreise in das Innere des Kaiserstaates nach den in Oesterreich bestehenden 
Vorschriften nicht zu gestatten findet, hat es hiervon dem Königlich Sächsischen Polizei-
	        
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