Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(19 ) 
& 11) Verordnung 
zur Einschärfung der für die Civilgerichte in Beziehung auf Untersuchungen gegen 
militärpflichtige Personen bestehenden Vorschriften; 
vom 11#ten Februar 1859. 
E: ist wahrzunehmen gewesen, daß die in der Verordnung zur Ausführung der Strafproceß- 
ordnung und des Strafgesetzbuchs vom 31ten Juli 1856 in Beziehung auf Untersuchungen 
gegen militärpflichtige Personen getroffenen Bestimmungen, namentlich die im § 49 der 
gedachten Ausführungsverordnung enthaltene Vorschrift, daß bei solchen Angeschuldigten, welche 
annoch im militärpflichtigen Alter stehen, der Umstand, ob sie dem Militärstande angehören, 
oder nicht, sorgfältig zu erörtern und das Ergebniß zu den Acten zu bemerken sei, sowie die 
speciellen, auf die Untersuchungseinleitung gegen Militärpersonen und auf die Vollstreckung 
der von Civilgérichten gegen solche zu erkennenden Strafen bezüglichen Bestimmungen in 8§ 5, 
7 und 8 der gedachten Ausführungsverordnung nicht immer beobachtet werden. 
Um den hieraus entspringenden Nichtigkeiten und sonstigen Nachtheilen vorzubeugen, wird 
hierdurch die Beobachtung obiger Vorschriften den Bezirksgerichten und Gerichtsämtern, auch 
den Untergerichten in den Schönburgischen Receßherrschaften, und zwar unter Androhung einer 
Ordnungsstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern für jeden Unterlassungsfall, nochmals einge- 
scharft. 
Hierbei ist daran zu erinnern, daß nach § 3 fg. des Gesetzes über Erfüllung der Militär— 
pflicht vom 1sten September 1858 die Militaͤrpflicht fich keineswegs auf die regelmäßige 
Dauer des Dienstes in der activen Armee beschränkt, daß nach §& 8 der obigen Ausführungs- 
verordnung auch die Kriegsreservepflicht in Betracht kommt, und daß auch die Dienstzeit in 
der activen Armee durch Stellvertretung verlängert werden kann. · 
Uebrigens versteht sich von selbst, daß, wenngleich nach Art. 169 der Strafproceßordnung 
es dem Ermessen des Richters anheim gestellt ist, ob er die Befragung des Angeschuldigten 
über seine persönlichen Verhältnisse bei der ersten oder einer späteren Vernehmung bewirken 
will, doch die Befragung über die Militärpflichtigkeit und die sorgfältige Erörterung derselben, 
wo sie irgend in Frage kommen kann, und namentlich in Fällen, wo die Competenz des Civil= 
gerichts zur Einleitung der Untersuchung von der Militärfreiheit des Angeschuldigten oder von 
der Zustimmung der Militärbehörde abhängig ist (§ 5 der gedachten Ausführungsverordnung 
in Verbindung mit § 37 des Gesetzes C über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten 
Januar 1835 und der Verordnung, die Auslegung § 37, 2 des Gesetzes über privilegirte 
Gerichtsstände 2c. vom 2 8sten Januar 1835 betreffend, vom 15ten April 184 7), gleich bei 
der ersten Vernehmung vorgenommen werden muß. 
1859. 4
	        
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