Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zweck. 
Fonds. 
Mitglieder. 
Gerichtsstand. 
Vertretung. 
Verpflichtung. 
(22 ) 
Actiengesellschaft. 
6 1. Die unter der Benennung: 
„Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft" 
gebildete Actiengesellschaft ist zu dem Zwecke begründet worden, eine an die Sächsisch-Schlesi- 
sche Eisenbahn sich anschließende und in dieselbe einmündende, in der Anlage auf die Anwendung 
der Dampfkraft zu berechnende Eisenbahn von Löbau nach Zittau zu bauen und solche in 
Betrieb zu setzen. 
Der Betrieb ist jedoch ein für allemal der Staatsregierung überlassen. Eine Aufkündigung 
dieses Verhältnisses ist unstatthaft; dagegen bleibt die Feststellung und beziehendlich Abänderung 
der Ueberlassungsbedingungen, sowie nach Befinden der Ankauf der der Gesellschaft zugehörigen 
Betriebsmittel Seiten der Regierung der Vereinbarung zwischen beiden Theilen überlassen. 
Die Feststellung des Bahntarifs und der Fahrpläne steht lediglich der Regierung zu, 
welche bei eintretenden Abänderungen das Gutachten des Directoriums und Ausschusses deshalb 
vernehmen und nach Befinden berücksichtigen wird. 
&# 2. Zu Erreichung des im § 1 gedachten Gesellschaftszweckes und zum Ersatze des 
aufgewendeten Betrags der Zinsen auf die Einzahlungen während der Bauzeit sind 2500000 
Thaler aufgebracht worden, welche das Anlagecapital der Gesellschaft bilden. Zu jeder Erhöhung 
dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme eines 
Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
3. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung, welche das § 2 bestimmte 
Anlagecapital zum vierten Theile übernommen, und den Inhabern der übrigen drei Viertheile 
der Actien gebildet. 
Die gedachte Staatsregierung hat rücksichtlich ihres Antheils am Actiencapitale mit den 
übrigen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, insoweit 
gegenwärtiges Statut keine Ausnahme feststellt. 
#4. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Zittau und ihren Gerichtsstand vor dem 
dasigen Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte. 
5. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen hin durch 
das Directorium vertreten (vergl. § 58). 
6. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in beziehendlich mit der Zittau-Rei- 
chenberger Eisenbahngesellschaft gemeinschaftlichen Generalversammlungen (§ 32 2c.) gefaßten 
Beschlüsse, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des beziehendlich ver- 
einigten Ausschusses und des Directoriums verpflichtet.
	        
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