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Endlich haben die Ferien auf alle das Strafverfahren betreffende Fristbestimmungen
keinen Einfluß.
(4. Als dringliche Sachen und Geschäfte, welche während der Ferien nicht ruhen oder
ausgesetzt werden dürfen, sind zu betrachten:
1) gerichtspolizeiliche Vorerörterungen und Untersuchungshandlungen jeder Art, dafern
der Angeschuldigte sich in Haft befindet oder die Vornahme der Vorerörterungen
oder Untersuchungshandlungen nach dem Ermessen des Staatsanwalts oder des
Gerichts ohne Nachtheil für die Sache nicht ausgesetzt bleiben kann;
2) Wechselsachen;
3) Arrestschlagsachen;
4) Hülfsvollstreckungen;
5) die Eröffnung von Concursen nebst den zu Sicherung der Concursmasse erforder-
lichen Maaßregeln;
6) Versiegelungen von Verlassenschaften, An= oder Aufnahme, Zurückgabe und Publi-
cation letztwilliger Verordnungen;
7)) Grund= und Hypothekensachen, insoweit es auf Verlautbarungen im Grund= und
Hypothekenbuche ankommt, vergl. 9§ 134, 139 des Gesetzes, die Grund= und
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843;
8) die Aufnahme der Recognitionen von Urkunden;
9) alle anderen Justiz= und Verwaltungssachen, welche vermöge ihrer besonderen Be-
schaffenheit als der Beschleunigung bedürftig vom Gerichte anzuerkennen oder von
der zuständigen höheren Behörde oder von der requirirenden Unterbehörde als solche
bezeichnet worden sind.
5. Die Directorialgeschäfte erleiden durch die Ferien keine Unterbrechung und dringende
dergleichen Geschäfte, wie z. B. Cassenrevisionen nach Todesfällen, in Gemäßheit 6 11 des
Regulativs für das Depositen= und Sportelcassen= und Rechnungswesen, vom 1 5ten Sep-
tember 1856, keinen Aufschub.
Ebenso haben die Cassengeschäfte, der übrige Expeditionsdienst und die Dienstleistungen
des Boten= und Dienerpersonals während der Ferien ihren Fortgang.
##6. Zu Bearbeitung der im § 4 bemerkten Sachen muß eine hinreichende Anzahl von
Gerichtsmitgliedern, beziehendlich Assessoren, sowie Actuaren und Protocollanten während der
Ferien im Dienste verbleiben; den übrigen, sowie Expedienten und Dienern, welche in Folge
der Verminderung der laufenden Geschäfte zu entbehren sind, kann vom Gerichtsvorstande auf
Ansuchen, welches aber spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Ferien geschehen muß, Urlaub,
sei es ohne Veränderung des Wohnorts oder zu Reisen im Inlande oder Auslande, während
der Ferienzeit, für die ganze Dauer oder einen Theil derselben ertheilt werden.