Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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für die in hiesigen Landen sich aufhaltenden Kaiserlich Franzüösischen Staatsangehörigen und 
die sämmtlichen Polizeibehörden des Landes andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 4ten März 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Weiß. 
23) Bekanntmachung, 
Art. 19 des Französisch-Sächsischen Vertrags vom 19ten Mai 1856 betreffend; 
vom löten März 1859. 
Negdem die Kaiserlich Französischen Ministerien der Justiz und des Handels unter dem 
6ten September 1858 die Vorschriften über Deposition von Fabrikzeichen erlassen haben, von 
deren Beobachtung die Gewährung des gesetzlichen Schutzes abhängig ist, so werden solche zu 
Nutz und Frommen derjenigen Sächsischen Fabrikanten, welche davon Gebrauch machen wollen, 
um sich den durch Art. 19 des Vertrags vom 1 9ten Mai 1856 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt 1856, Seite 109) auch ihnen zugesagten Schutz zu sichern, nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, den 15ten März 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
□ 
Anleitung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 23sten Juni 1857 und des Deerets vom 26sten 
Juli 1858 über die Fabrik= und Handelszeichen, unterm Gten September 1858 
gemeinschaftlich vom Siegelbewahrer, Minister der Justiz, und vom Minister des 
Ackerbgues, des Handels und der öffentlichen Arbeiten festgestellt. 
Diejenigen Fabrikanten, Handelsleute oder Landwirthe, welche ihre Fabrikzeichen im Bureau 
des Handelsgerichts oder, in Ermangelung eines Handelsgerichts, im Bureau des Civiltribunals 
niederlegen wollen, können entweder persönlich sich daselbst einfinden oder durch einen Special- 
bevollmächtigten sich vertreten lassen. Im letzteren Falle kann die Vollmacht zwar unter 
Privatsiegel aufgenommen, sie muß jedoch eingetragen und dem Greffier (Amtsschreiber) zum 
Anschlusse an das nachstehend erwähnte Protocoll überlassen werden. 
Der Deponent hat das Modell des von ihm angenommenen Fabrikzeichens in voppelten 
4“ 
  
Demuth.
	        
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