Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 61 ) 
86. 
Jever Commission sind zum Zwecke der zu ermitteluden Entschädigung zwei Sachverstän- 
dige beizugeben, wovon 
der erste von dem Kriegsministerium, 
der zweite von den Besitzern der zur Aushebung zu stellenden Pferde eines Orts 
zu ernennen ist. 
Von jeder Commission ist ein dritter Sachverständiger als Obmann zu wählen, welcher 
die Differenz zwischen den Taxen der vorstehend bezeichneten beiden Sachverständigen nach 
pflichtmäßigem Ermessen auszugleichen oder, da nöthig, zu entscheiden hat. 
Der erste von dem Kriegsministerium ernannte Sachverständige ist zugleich von der 
Commission bei Untersuchung der Tüchtigkeit der auszuhebenden Pferde mit zu verwenden. 
87. 
Jeder der drei Sachverständigen ist, wenn er bereits vermöge seiner Stellung in Pflicht 
steht, auf diese Pflicht zu verweisen, außerdem mittelst Handschlags an Eidesstatt zu einer 
gewissenhaften Werthsangabe von der Commission in Pflicht zu nehmen. 
"4 „ 88. 
Von jedem der von dem Kriegsministerium und den Pferdebesitzern zu ernennenden beiden 
Sachverständigen (8 6) ist der einem jeden auszuhebenden Pferde beizulegende Werth der 
Commission besonders anzugeben und die vereinbarte (§ 6) oder nach dem entscheidenden Aus- 
spruche des Obmanns sich ergebende Werthsangabe vesselben bilbet den Betrag ver Entschädig- 
ung, welche, wenn das Pferd dafür angenommen wird, dem Besitzer des ausgehobenen Pferdes 
in Gemäßheit & 31 der Verfassungsurkunde binnen kürzester Frist zu gewähren ist. 
69. 
Zu Abkürzung des Aushebungsgeschäfts sind in den betreffenden Gerichtsamtsbezirken die 
Orte (Sammelplätze) und die Tage zu bestimmen, wo und an welchen die zum Behufe der 
Aushebung aufgezeichneten Pferde ven deren Besitzern der Commission der Untersuchung, Ab- 
schätzung und Aushebung halber, auf eigene Kosten der Besitzer bei Vermeidung von Zwanzig 
Thalern — — Strafe zu stellen sind. 
10. 
Außer der vorstehend für vie unterkassene Stellung eines aufgezeichneten Pferdes ange- 
drohten Geldstrafe haben auch die Pferdebesitzer, welche ihre aufgezeichneten Pferde der Com- 
mission nicht rechtzeitig stellen, zu gewarten, vaß deren Nachgestellung auf ihre Kosten von der 
Commission angeordnet und zur Ausführung gebracht werden wird. 
11. 
Um die Gestellung möglichst zu vereinfachen, wird, soweit thunlich, der Gefammtbe###r#f 
auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nach Verhältniß der in jedem derselben 
aufgezeichneten Pferde vertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.