Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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regierung  zur  weiteren  Verfügung  und  zur  Anordnung  der  dem  Oberamt  und  Oberamtsphysikat
  obliegenden  Ueberwachung  der  Rezeßerledigung  zu  übergeben  hat.  Zugleich  mit
der  Uebergabe  des  Protokolls  an  die  Kreisregierung  hat  das  Medizinalkollegium  sich  darüber
  auszusprechen,  in  welcher  Weise  die  Erledigung  der  Rezesse  zu  kontroliren  sei.

Zum  Zweck  der  Rezeßerledigung  hat  das  Oberamt  eine  durch  den  Oberamtsarzt  zu
kontrolirende  Abschrift  der  von  der  Kreisregierung  genehmigten  Rezesse  dem  visitirten  Apotheker
unter  Angabe  des  Erledigungstermins  gegen  Empfangsbescheinigung  unmittelbar  zuzusenden.

S.  4.

Jede  neuerrichtete  oder  verlegte  Apotheke,  desgleichen  jede  neu  konzessionirte  Dispensiranstalt
  und  ärztliche  Handapotheke  ist,  ehe  die  Betriebseröffnung  gestattet  wird,  einer  vollständigen
  Untersuchung  durch  einen  pharmazeutischen  Visitator  in  Gemeinschaft  mit  dem
Oberamtsarzt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §.  2.  zu  unterstellen.

Behufs  Herbeiführung  dieser  Untersuchung  hat  der  betreffende  Konzessionirte  den
Zeitpunkt  der  für  den  Betrieb  erforderlichen  Instandsetzung  dem  Oberamtsphysikat  anzuzeigen
  und  dieses  dem  Medizinalkollegium  Mittheilung  zu  machen.

Werden  bei  der  Untersuchung  sowohl  die  Lokalitäten  als  die  Einrichtung  und  Arzneivorräthe
  als  genügend  und  vorschriftsmäßig  erfunden,  so  kann  die  Betriebseröffnung  auf
Antrag  der  Visitatoren  durch  das  Oberamt  und  Oberamtsphysikat  sofort  gestattet  werden.
Hievon  ist  von  diesen  der  Kreisregierung  eine  kurze  Anzeige  zu  erstatten.  Das  Visitationsprotokoll
  ist  in  allen  Fällen  dem  Medizinalkollegium  zur  Kenntnißnahme  und  weiteren
Behandlung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  3  in  Vorlage  zu  bringen.

Die  Kosten  dieser  erstmaligen  Visitation  sind  bei  der  Ertheilung  der  Konzession  dem
in  den  neuen  Betrieb  eintretenden  Inhaber  aufzuerlegen.

S.  5.

Jede  selbstständige  und  Filialapotheke,  desgleichen  jede  Dispensiranstalt  ist  beim  Uebergang
  an  einen  neuen  Besitzer,  beziehungsweise  Pächter  oder  Verwalter  einer  Visitation  durch
den  Oberamtsarzt,  jedoch  mit  Ausschluß  des  rein  pharmazentischen  Theils  zu  unterstellen.

Auf  den  Antrag  der  Betheiligten  bei  dem  Oberamt  und  Oberamtsphysikat  kann  von
der  Kreisregierung  im  Einverständniß  mit  dem  Medizinalkollegium  eine  eingehende  Bisitation
  unter  Zuziehung  eines  pharmazentischen  Visitators  angeordnet  werden.  Der  Antrag
der  Betheiligten  ist  von  dem  Oberamt  und  Oberamtsphysikat  zunächst  dem  Medizinalkollegium
  behufs  Einleitung  des  Weiteren  vorzulegen.