)
Gesctz-und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1860.
.
37) Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung und den Gebrauch der transportabeln Dampf-
maschinen, sogen. Locomobilen betreffend;
vom gten Juni 1860.
Ee ist mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß die wegen der transportabeln Dampfmaschinen
(Locomobilen) & 3 lit. b der Verordnung vom 1 3ten September 1849, die polizeiliche
Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (Seite 241 des Gesetz= und Verordnungsblattes
desselben Jahres), enthaltene Vorschrift mißverstanden und so aufgefaßt worden ist, als sei der
Gebrauch der Locomobilen innerhalb einer Entfernung von 100 Ellen bis zum nächsten be-
wohnten Gebäude oder öffentlichen Wege völlig verboten. Nun giebt zwar schon die Wort-
fassung jener Bestimmung an die Hand, daß die Inbetriebsetzung transportabeler Dampfma-
schinen innerhalb jener Entfernung nicht an sich ausgeschlossen, sondern nur von der vorgängigen
Cognition und Genehmigung der Polizeibehörde abhängig sein soll. Um indeß in dieser Hin-
sicht allen Zweifeln zu begegnen und bei der mehr und mehr zunehmenden Bedeutung dieser
Dampfapparate für die landwirthschaftliche Industrie den Gebrauch derselben so weit nöthig
noch bestimmter zu regeln, findet das Ministerium des Innern Sich bewogen, hiermit unter
Aufhebung der im zweiten Absatze § 3 lit. b der Verordnung vom 13ten September 1849
enthaltenen Bestimmung Folgendes zu verordnen:
§& 1. Auf Locomobilkessel, deren Festigkeit und Revision finden im Allgemeinen die Vor-
schriften Anwendung, welche wegen der polizeilichen Beaufsichtigung der Dampfkessel überhaupt
erlassen worden und theils in der Verordnung vom 1 3ten September 1849, theils in den
zu deren Erläuterung und Milderung ergangenen Verordnungen vom 25 sten Juni 1851
(Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 294 fg.) und 1sten Mai 1855
(Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 57 fg.) enthalten sind, jedoch finden
nachstehende Modisicationen Statt.
§ 2. Zur Belastung der Hebel der Sicherheitsventile ist die Anwendung Meggenhofer-
scher Federwaagen gestattet, der Gebrauch gewöhnlicher Federwaagen bleibt verboten.
1500. 15