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83. Locomobilen, welche in einer Entfernung von 100 Ellen und weniger von einem
bewohnten Gebäude und öffentlichen Wege in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen zur Abhalt-
ung glühender Kohlenstücke in der Rauchbüchse unter dem Schornsteine mit einem ausreichend
dichten Drahtnetze versehen sein.
& 4. Für jedes Locomobil von zulässiger Beschaffenheit ist zur amtlichen Bestätigung
der Diensttüchtigkeit desselben vor dessen erster Inbetriebsetzung von dem betreffenden techni-
schen Beamten ein Certificat nach dem sub □O beigefügten Formulare auszustellen. Dieses
Certificat dient als Legitimation für jeden, der sich des Locomobils bedient und zu jedem an
sich zulässigen und beziehendlich nach §& 6 statthaften Gebrauche des letzteren und muß daher
von dem jeweiligen Benutzer des Locomobils zum Vorweis bereit gehalten werden.
b5. In Zeitabschnitten von längstens 2 zu 2 Jahren ist jedes Locomobil von dem
betreffenden technischen Beamten zu revidiren. Eine wiederholte Festigkeitsprüfung findet nach
Umständen, jedenfalls aber nach jeder am Kessel vorgenommenen Reparatur Statt. Der je-
weilige Besitzer oder Benutzer des Locomobils ist verpflichtet, diese anderweite Festigkeitsprüf-
ung nach einer solchen Reparatur bei der Ortspolizeiobrigkeit zu beantragen. Vor deren Erfolg
darf das Locomobil nicht in Betrieb gesetzt werden. Auf dem Certificate sind die vorgenomme-
nen Revisionen und Festigkeitsprüfungen von dem technischen Beamten jedesmal genau
anzumerken.
§6. In landwirthschaftlichen Gehöften dürfen Locomobilen nur unter der Voraussetzung
gangbar gemacht werden,
1) daß die Gebäude des Gehöftes mit harter Dachung versehen sind,
2) daß sich in einer Entfernung bis zu 25 Ellen vom Standorte des Locomobils kein
brennbarer Stoff, als Heu, Stroh, trockener Dünger 2c. befindet,
3) daß das Locomobil die § 3 angegebene Schutzvorrichtung hat und
4) daß das Wetter nicht stürmisch ist. Bei heftig wehendem, die glühenden Funken der
Oesse über 2 5 Ellen weit treibendem Winde ist der Gebrauch von Locomobilen in den Gehöf-
ten gänzlich verboten.
7. Zuwiderhandlungen werden nach Beschaffenheit des Falles mit den im § 13 der
Verordnung vom 1 3ten September 1849 bestimmten Strafen geahndet.
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 9ten Juni 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.