Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Von letzterem gelangt dieselbe sodann durch das Justizministerium ebenfalls an die im 
vorstehenden Paragraphen gedachte Prüfungscommission. 
Die Commission verschreitet hierauf zur Prüfung der sämmtlichen schriftlichen Arbeiten. 
An der Berathung, welche darüber auf den Vortrag eines Mitgliedes stattfindet, ebenso wie 
an der, nach Befinden, darauf eintretenden mündlichen Prüfung (§ 14 der angezogenen 
Verordnung) hat allezeit ein dazu abzuordnendes Mitglied des Oberkriegsgerichts mit Stimm- 
recht Theil zu nehmen. 
6s 3. Ist von dem Oberkriegsgerichte die Criminalprobeschrift nicht für ungenügend 
erachtet worden, so kann die Zulassung zur mündlichen Prüfung nur dann versagt werden, 
wenn die Probearbeiten zu 1 und 3 für nicht befriedigend befunden worden sind. 
Andrerseits kann von der Commission die Zulassung selbst dann beschlossen werden, wenn 
auch das Oberkriegsgericht die Criminalprobeschrift für ungenügend erklärt hat. 
Uebrigens ist die Commission bei der Beschlußfassung über das Gesammtergebniß der 
Prüfung an das Erachten des Oberkriegsgerichts (vergl. 9 2 Abs. 1) nicht gebunden. 
&4. Auch wenn die Besetzung einer bestimmten Militärrichterstelle nicht in Frage 
steht, kann zu der Prüfung für ein selbstständiges Militärrichteramt im Allgemeinen nach dem 
durch das Oberkriegsgericht einzuholenden gemeinschaftlichen Beschlusse der Ministerien der 
Justiz und des Kriegs eine beschränkte Anzahl solcher Candidaten auf ihr Ansuchen zugelassen 
werden, welche die Prüfung für die juristische Praxis bestanden und seitdem noch einige Jahre 
in derselben gearbeitet haben. 
&5. Was in §§ 15 und 16 der Verordnung vom 1 öten November 1859 be- 
stimmt ist, findet bezüglich der Prüfungen für ein selbstständiges Militärrichteramt ebenfalls 
Anwendung. 
s 6. Die § 1 fg. gegenwärtiger Verordnung gedachten Prüfungen werden nicht er- 
fordert, wenn der Candidat bereits die nach 6§ 13 verb. 9# 1 und 2 der im vorigen Para- 
graphen angezogenen Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat und solche be- 
friedigend ausgefallen sind. 
Ebenso ist aber auch derjenige, welcher die Prüfungen für das Militärrichteramt in Ge- 
mäßheit der vorstehenden Bestimmungen in befriedigender Weise bestanden hat, zum Behufe 
der Erlangung eines selbstständigen Civilrichteramtes einer nochmaligen Prüfung im Sinne 
von 6 13 fg. der Verordnung vom 1 öten November 1859 nicht unterworfen. 
Dresden, den 2 9sten Mai 1860. 
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz. 
v. Rabenhorst. Dr. v. Behr. 
Eckelmann.
	        
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