Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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insoweit solcher nicht aus den Nachlässen der Verstorbenen oder den Ueberschüssen von den 
pränumerando einzuzahlenden Verpflegungsbeiträgen gedeckt wird, von den Eltern der Verstor- 
benen oder bei der Unvermögenheit derselben von der Heimathsgemeinde zu übernehmen und 
an die Anstaltscasse zu restituiren. 
XIII. Befindet sich die Anstalt in dem Falle, den Rücktransport eines Zöglings, wenn die 
zu dessen Abholung verbundene Gemeinde sich säumig bezeigt, auf Kosten der letzteren zu ver- 
anstalten, so hat dieselbe den hierdurch erwachsenen baaren Aufwand der Anstalt vollständig 
zurückzuerstatten. 
Dresden, den 30sten Juni 1860. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
□ 
Verzeichniß 
der Gegenstände, welche die vermögenderen Zöglinge der Taubstummenanstalten bei 
ihrem Eintritte mitbringen sollen, und Angabe des Preises derselben. 
Rudolph. 
  
  
  
  
A. zur Lagerstatt: Thlr. Ngr. f. 
Federn zu einem Bett 8 Pfd. à 22 Ngr. 5 Pf. 6 — — 
12 Ellen Leinwand zu Indelt à 6 Ngr. 2 12 — 
1 Strohackklll ........ 1 — — 
24 Ellen Leinwand zu 2 Ueberzügen und 2 Kopfkissen à 5 Ngr. 5 Pf. 4 12 — 
12 Ellen Leinwand zu 2 Betttüchern à 5 Ngr. 5 Pf. 2 6 — 
" Summaak26 — 
s 
B. an Kleidung und Wäsche: 
a) ein männlicher Zögling: 
1 Tuchjacke 4 — — 
1 Paar Tuchhosen 3 — — 
1 Tuchweste ..... 1 5 — 
Seitenbetragg8 5 — 
 
	        
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