Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(94 -) 
& 42) Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband 
Lenz-Cottewitz; 
vom öten Juli 1860. 
D. Ministerium des Innern hat der unter dem Namen: „Hopfenbachverband Lenz-Cotte- 
witz“ gebildeten Genossenschaft für die Berichtigung des Hopfenbachs Illte Strecke, welche 
letztere in Ansehung des Hopfenbachs von dem Stauwerke der Mühle zu Döbritzgen an bis 
zu dem Furte unterhalb der Hopfenmühle bei Lenz und von dem Eintritte des Baselitz- 
bachs in die Lenzer Flur an bis zu seiner Einmündung in den Hopfenbach reicht, auch die 
Ableitungen und Verzweigungen dieser Bäche innerhalb des gedachten Terrains in sich schließt, 
auf Grund § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen und die 
Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen vom 15ten August 1855 die Rechte einer 
juristischen Person ertheilt, auch die für diese Genossenschaft entworfene Genossenschaftsordnung 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 5ten Juli 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
— 
43) Bekanntmachung, 
die Landtagswahl im 10ten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend; 
vom 10ten Juli 1960. 
Te Ministerium des Innern hat an Stelle des durch überkommene Krankheit an der 
ferneren Leitung der bereits im Gange befindlichen Landtagswahl im 1 Oten bäuerlichen Wahl- 
bezirke behinderten Amtshauptmanns von Egidy in Meißen mit Fortstellung dieses Wahl- 
geschäfts bis auf Weiteres 
den Gerichtsamtmann Dr. Müller in Nossen 
commissarisch beauftragt.
	        
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