Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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ziehung desselben, wenn eine Realschule auf der dazu erforderlichen Höhe sich nicht halten, 
sondern in ihren Leistungen in bedenklicher Weise zurückgehen sollte, öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
4. Im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Finanzen, zu deren 
Ressort nicht nur eine Anzahl höherer Unterrichtsanstalten und Fachschulen des Landes, sondern 
auch die Anstellungen in den mehr technischen Branchen des Staatsdienstes, z. B. bei dem 
Post= und Steuerfache, bei dem Telegraphendienste, sowie die Gewährung des AcMcesses dazu 
gehören, werden in Betreff der Wirkungen eines erlangten Reifezeugnisses Denjenigen, welche 
die Reifeprüfung an einer dazu berechtigten Realschule erstanden haben, nachbemerkte Vortheile 
zugesichert und beziehendlich in Aussicht gestellt. 
Auf ein derartiges Reifezeugniß soll der Abiturient, wenn derselbe in den Fächern der 
Mathematik, Physik, Chemie und des Zeichnens wenigstens die zweite Censur „gut“ em- 
pfangen hat, ohne weitere Prüfung zum Eintritte in die 2te Classe der unteren Abtheilung 
der polytechnischen Schule und in die 2te Elasse (im landwirthschaftlichen Unterrichte in die 
Zte Classe) der Gewerbschule zu Chemnitz; 
und ebenso, wenn derselbe in den mathematischen Wissenschaften die zweite Censur er- 
halten hat, zum Besuche der Academie zu Tharandt, sowie zum Eintritte in die 4te Division 
der Bergacademie zu Freiberg ohne weitere vorgängige Aufnahmeprüfung berechtigt sein. 
Hat es sich endlich auch nicht als thunlich erwiesen, die Gestattung des Accesses bei den 
oben genannten Dienstbranchen an Beibringung eines Reifezeugnisses über den absolvirten 
Realschulcursus als an ein unbedingtes Erforderniß zu knüpfen, so hat doch auch hier, so- 
weit die Gestattung eines solchen Accesses nicht Privatsache ist, das betreffende Ministerium 
erklärt, bei gleicher praktischer und persönlicher Befähigung der Bewerber Diejenigen vorzugs- 
weise berücksichtigen zu wollen, welche außer jener Befähigung auch noch eine größere wissen- 
schaftliche Bildung besitzen und diese durch Production eines vorschriftmäßigen Reifezeugnisses 
zu belegen vermögen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten, insbesondere aber die Directionen der 
Realschulen für gehöriges Bekanntwerden der unter Punkt 4 gemachten Zugeständnisse Sorge 
zu tragen. 
Dresden, am 2ten Juli 1860. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Heymann.
	        
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