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ziehung desselben, wenn eine Realschule auf der dazu erforderlichen Höhe sich nicht halten,
sondern in ihren Leistungen in bedenklicher Weise zurückgehen sollte, öffentlich bekannt gemacht
werden.
4. Im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Finanzen, zu deren
Ressort nicht nur eine Anzahl höherer Unterrichtsanstalten und Fachschulen des Landes, sondern
auch die Anstellungen in den mehr technischen Branchen des Staatsdienstes, z. B. bei dem
Post= und Steuerfache, bei dem Telegraphendienste, sowie die Gewährung des AcMcesses dazu
gehören, werden in Betreff der Wirkungen eines erlangten Reifezeugnisses Denjenigen, welche
die Reifeprüfung an einer dazu berechtigten Realschule erstanden haben, nachbemerkte Vortheile
zugesichert und beziehendlich in Aussicht gestellt.
Auf ein derartiges Reifezeugniß soll der Abiturient, wenn derselbe in den Fächern der
Mathematik, Physik, Chemie und des Zeichnens wenigstens die zweite Censur „gut“ em-
pfangen hat, ohne weitere Prüfung zum Eintritte in die 2te Classe der unteren Abtheilung
der polytechnischen Schule und in die 2te Elasse (im landwirthschaftlichen Unterrichte in die
Zte Classe) der Gewerbschule zu Chemnitz;
und ebenso, wenn derselbe in den mathematischen Wissenschaften die zweite Censur er-
halten hat, zum Besuche der Academie zu Tharandt, sowie zum Eintritte in die 4te Division
der Bergacademie zu Freiberg ohne weitere vorgängige Aufnahmeprüfung berechtigt sein.
Hat es sich endlich auch nicht als thunlich erwiesen, die Gestattung des Accesses bei den
oben genannten Dienstbranchen an Beibringung eines Reifezeugnisses über den absolvirten
Realschulcursus als an ein unbedingtes Erforderniß zu knüpfen, so hat doch auch hier, so-
weit die Gestattung eines solchen Accesses nicht Privatsache ist, das betreffende Ministerium
erklärt, bei gleicher praktischer und persönlicher Befähigung der Bewerber Diejenigen vorzugs-
weise berücksichtigen zu wollen, welche außer jener Befähigung auch noch eine größere wissen-
schaftliche Bildung besitzen und diese durch Production eines vorschriftmäßigen Reifezeugnisses
zu belegen vermögen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten, insbesondere aber die Directionen der
Realschulen für gehöriges Bekanntwerden der unter Punkt 4 gemachten Zugeständnisse Sorge
zu tragen.
Dresden, am 2ten Juli 1860.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Heymann.