Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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& 18. Sie sind, wenn Söhne von ihnen dieselbe Realschule besuchen, an welcher sie als ch Schulgeld- 
Lehrer wirken, von der Entrichtung eines Schulgeldes für dieselben befreit. 
19. Die Lehrer der Realschulen sind neben gewissenhafter Vorbereitung auf den Un- 
terricht und genauer Besorgung der Correcturen wöchentlich bis zu 22, und wenn dieselben 
hauptsächlich Unterricht im Gesange, Schreiben, Zeichnen und Turnen zu ertheilen haben, bis 
zu 2 8, der Director bis zu 14 Unterrichtsstunden verpflichtet; außerdem aber liegt ihnen ob, 
in Krankheitsfällen einzelner Lehrer und bei kürzeren Vacanzen die ausfallenden Unterrichts- 
stunden durch entsprechende Mehrübernahme von Lectionen in der Regel ohne Entschädigung 
nach Anweisung des Directors, welcher jedoch für eine möglichst gleichmäßige Vertheilung der 
Lasten der Stellvertretung unter die Lehrer sorgen wird, decken zu helfen. Etbenso steht es 
dem Director zu, die wöchentliche vorschriftsmäßige Zahl der Unterrichtsstunden, unter Berück- 
sichtigung der Schwierigkeit des Lehrgegenstandes, der Menge der Schüler oder der Correcturen, 
überhaupt des Lehrbedürfnisses, um wöchentlich 2 bis 3 Stunden für einzelne Lehrer zu 
ermäßigen. 
620. Den Lehrern liegt eine pünktliche und gewissenhafte Ertheilung der Unterrichts- 
stunden ob, welche sich nicht blos mit einer äußerlichen und mechanischen Abwartung derselben 
begnügt, sondern in der Hingabe der ganzen Kraft an den Lehrgegenstand und an das Unter- 
richtsbedürfniß der Zöglinge ihre Aufgabe erblickt. 
Der Zeit nach sind die Unterrichtsstunden in der Regel längstens 10 Minuten nach dem 
Stundenschlage zu beginnen und nicht vor, sondern mit dem Stundyenschlage zu endigen. 
&21. Der Director gehört vorzugsweise mit seiner ganzen Kraft und Thätigkeit der 
Anstalt an. Daraus folgt, daß derselbe nicht durch Combination der Aemter mit gleichen 
Verpflichtungen und Geschäften anderen Anstalten gegenüber zu belasten ist. Wo dieß zur 
Zeit noch stattfindet, soll längstens bei eintretender Personalveränderung die Anstellung eines 
besonderen Realschuldirectors vollzogen werden. Namentlich aber setzt die Genehmigung zur 
Gründung neuer Realschulen die Anstellung besonderer Directoren für dieselben voraus. Eine 
in der Natur der Sache begründete Ausnahme hierin bilden die Realschulen, welche mit Gym- 
nasien verbunden sind. Doch soll auch hier längstens bei Eintritt eines Wechsels in der 
Person der gegenwärtigen Directoren ein Vicedirector aus den Hauptlehrern der Realschule 
bestellt werden, welcher dann seinen Rang zunächst nach dem Director einnehmen und in Unter- 
ordnung unter denselben instructionsgemäß die besonderen Directorialgeschäfte der Realelassen 
zu besorgen haben wird. 
6#22. Der Director hat die Leitung der Anstalt nach innen und die Vertretung der- 
selben nach außenhin und gegenüber den vorgesetzten Behörden und ist daher denselben für alle 
Mängel und Regelwidrigkeiten, welche in dem Gange derselben wahrgenommen werden, zunächst 
verantwortlich. 
befreiung. 
Verpflicht- 
ungen. 
Stundenzahl. 
Stunden- 
abwartung. 
Stellung 
des Directors. 
Besondere 
Verpflicht- 
ungen des 
Directors.
	        
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