Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Zur Controle des Schulbesuchs ist übrigens in jeder Classe ein Classenbuch anzulegen, in 
welches der Lehrer, welcher am Morgen die erste Stunde ertheilt, die Fehlenden selbst einzu- 
tragen und welches jeder nachfolgende Lehrer der Kenntnißnahme wegen und behufs des Ein- 
trags auch bloser stundenweiser Versäumnisse einzusehen hat. 
Der Erörterung über vorgekommene unentschuldigte Schulversäumnisse hat sich der Classen- 
lehrer zu unterziehen, in allen schwereren Fällen aber dieselben der Bestrafung wegen dem 
Director anzuzeigen. 
& 34. Dispensationen vom Schulbesuche auf längere oder kürzere Zeit sollen außer in 
wirklichen Krankheitsfällen oder aus Gesundheitsrücksichten, wo sie sich von selbst rechtfertigen, 
nur in besonderen Fällen, namentlich bei besonderen Ereignissen in den Familien der Zöglinge, 
auf Wunsch der Eltern oder Angehörigen und unter Beschränkung auf die möglichst kürzeste 
Frist, zu blosen alltäglichen Vergnügungen und Lustbarkeiten aber selbst nicht auf den unge- 
rechtfertigten Wunsch der Angehörigen ertheilt werden. Zu Dispensationen auf Zeit einer 
Unterrichtsstunde ist der jedesmalige Lehrer, auf längere Zeit aber nur der Director competent 
und es hat im ersteren Falle der betreffende Lehrer den Dispensationszettel auszustellen, 
während im letzteren Falle der Director den Dispensationszettel mit Angabe der Zeitdauer der 
ertheilten Dispensation nach vorgängiger Kenntnißnahme Seiten des Classenlehrers ausstellt und 
denselben sodann allen mit Lectionen dabei betroffenen Lehrern zur Einsicht vorlegen läßt. 
35. Als die innere Seite eines pünktlichen und gewissenhaften Schulbesuchs ist die 
innerlich lebendige, geistige Gegenwart des Schülers in der Schule anzusehen. Sie besteht 
in der pünktlichen und gewissenhaften Benutzung des in der Schule dargebotenen Unterrichts 
und vollzieht sich vor Allem durch Fleiß und Aufmerksamkeit. In diesen beiden 
Schülerpflichten und Schülertugenden liegt daher eine Forderung, welche die Realschule gleich- 
wie jede Unterrichtsanstalt an ihre Zöglinge zu stellen hat, und deren mangelhafte Leistung 
oder Verweigerung in jedem Falle nach Verhältniß zu ahnden ist. 
36. Das Verhältniß der Schüler zu den Lehrern ist seiner tiefsten Natur nach ein 
sittliches. Es ruht auf der aus richtiger eigener Schätzung entspringenden willigen Unterord- 
nung unter die höhere Einsicht und Auctorität und in der dankbaren Anerkennung der täglichen 
Verdienste, welche der Lehrer um die Schüler sich erwirbt. In dem rechten Verhalten derselben 
gegen ihre Lehrer besteht daher eine wichtige Seite ihrer sittlichen Erziehung und Entwickelung 
und bereitet sich das rechte Verhalten gegen die höhere Auctorität im öffentlichen und bürger- 
lichen Leben vor. Ein achtungsvolles Betragen gegen die Lehrer in Wort und That, ein 
pünktlicher und williger Gehorsam gegen ihre Anordnung und strenge Wahrhaftigkeit ist daher 
unerläßliche Schülerpflicht. 
637. Im Verkehre mit seinen Mitschülern soll der Schüler frühzeitig die Rechte An- 
derer, sowohl Gleichgestellter und Gleichberechtigter als Jüngerer, Schwächerer und Untergeord- 
neter, achten lernen. Es hat daher jeder Schüler sich auf das Sorgfältigste davor zu hüten, 
1660. 18 
Dispensation 
vom 
Schulbesuche. 
Verhalten in 
der Schule. 
a) Fleiß und 
Aufmerk— 
samkeit. 
b) Verhalten 
gegen die 
Lehrer. 
JP0) Verhalten 
gegen die 
Mitschüler.
	        
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