Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Lateinische 
Sprache. 
Behandlung 
des Gegenstan- 
des. 
Vertheilung 
des Lehrstoffes. 
(120 I] 
völlig richtiger schriftlicher Ausdruck in derselben in logischer, grammatikaler und orthegra- 
phischer Beziehung, sowie Kenntniß der Hauptepochen der deutschen Literatur, der vorzüg- 
lichsten Schrifisteller und wenigstens einiger ihrer Hauptwerke anzusehen. 
68.Die lateinische Sprache ist besonders geeignet, als Grundlage einer klaren und 
sicheren grammatikulischen Bildung zu dienen und ist nicht allein als formales Bildungs- 
mittel überhaupt und für die Einsicht in die allgemeinen legischen und grammatikalischen 
Sprachgesetze und Verhältnisse, sondern auch für Erlernung der französischen und englischen 
Sprache von großer Wichtigkeit. So sehr aus dieser Rücksicht die Erlernung derselben Seiten 
aller Zoglinge der Realschule zu wünschen wäre, so sollen doch nur alle Diejenigen, welche 
nach Beendigung des Realschulcurses die Reifeprüfung (s. Abschnitt VI. 6§ 99 fg.) erstehen 
wellen, zur Betreibung derselben obligatorisch verbunden sein. Für die übrigen Schüler bleibt 
die Erlernung facultativ. 
§69. Der Unterricht in dieser Sprache ist so zu betreiben, daß die grammatikalische 
Behandlung vorherrscht. Die regelmäßige Formlehre ist innerhalb eines Jahres in der 
Hauptsache durchzunehmen und der Schüler in ihr durch fortwährendes Zurückkommen auf 
sie ganz zu befestigen. Im Uebersetzen aus dem Lateinischen in's Deutsche ist bereits in der 
zweiten Classe von einem passenden Lesebuche und einer guten Chrestomathie zu den geeigneten 
Schriftstellern selbst, wenn auch nur in stückweiser Lectüre, z. B. zu Cäsar, zu leichteren 
Stücken des Cicero und Livius, Ovid und Virgil überzugehen. Bei dem Uebersetzen aus 
dem Deutschen in's Lateinische ist neben den schriftlichen stplistischen Uebungen auch die münd- 
liche Zurückübersetzung gelesener prosaischer Stücke in die Ursprache zu betreiben. Vom Latei- 
nischsprechen ist jedoch selbst in den obersten Classen ganz abzusehen. Der Unterricht in dieser 
Sprache ist aber nach und nach wo möglich in die Hand eines oder zweier Lehrer, je nach 
Umfang des Bedürfnisses, zu legen, am Besten in die Hand eines Philologen vom Fache, 
welcher bei klarer Einsicht in das eigenthümliche Bedürfniß der Realschulen die zweckmäßigste 
Behandlung des Gegenstandes sich selbst schaffen wird. 
70. Demgemäß wird die lateinische Sprache 
in Cl. VI wöchentlich in 6, 
in Cl. V wöchentlich in 4, 
in Cl. IV, III, II und l wöchentlich in 3 Stunden 
zu betreiben und der Lehrstoff so zu vertheilen sein, daß 
in Cl. VI die regelmäßige Formlehre durchgenommen, 
in Cl. V und IV Formlehre und Syntax unter Zugrundelegung geeigneter Sammlungen 
an entsprechenden Uebersetzungsstücken eingeübt, 
in Cl. II aber in 2 Stunden zur Erklärung eines passenden Lesebuchs übergegangen, 
in einer Stunde wöchentlich abwechselnd mit einem Extemporale ein Specimen zum Ueber-
	        
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