Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Wirkungen 
des Reife- 
zeugnisses. 
Zurück- 
weisung. 
Verwarnung. 
(134 ) 
Die Censurgrade sind: 
1) vorzüglich, 
2) gut, 
3) genüglich, 
2— 1 sehr gut, 
3—2 ziemlich gut. 
# 108. Die Ansprüche und Aussichten, welche durch Erlangung eines derartigen Reife- 
zeugnisses begründet werden, sollen nach getroffener Vereinbarung darüber mit den übrigen 
Ministerien im Verordnungswege zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. (S. die Publi- 
cationsverordnung Punkt 4.) 
109. Erlangt dagegen ein Examinand in der Maturitätsprüfung in irgend einem 
Prüfungsgegenstande eine ausreichende Censur nicht, so ist es ihm zwar verstattet, nach Jahres- 
frist nochmals der Reifeprüfung sich zu unterwerfen, auch bis dahin noch ein Jahr lang die 
Anstalt zu besuchen. Eine nochmalige Zurückweisung in dieser Prüfung aber schließt ihn dann 
von jeder weiteren Zulassung zu derselben aus. 
110. Jeder Versuch einer Täuschung durch Benutzung fremder Hülfe oder unerlaubter 
Hülfsmittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten soll, wenn er rechtzeitig entdeckt wird, mit 
sofortiger Zurückweisung von jeder weiteren Theilnahme an der Prüfung für dießmal, wenn 
er erst später zu Tage kommt, nach Befinden mit Verweigerung oder Wiederabforderung des 
Maturitätszeugnisses und mit der Nöthigung, sich zur Erlangung eines solchen nochmals der 
Maturitätsprüfung unterziehen zu müssen, was in diesem Falle vor Ablauf eines Jahres nicht 
zu geschehen hat, unnachsichtlich bestraft werden. 
Um im Voraus jeder Entschuldigung über ein solches Vergehen zu begegnen, hat der 
Director vor Beginn der Maturitätsprüfung, resp. vor Aushändigung der ersten Aufgabe zu 
den schriftlichen Arbeiten, sämmtliche Examinanden zu versammeln, sie mit dieser Anordnung 
genau bekannt zu machen und wegen der unausbleiblichen Folgen ihrer Nichtbeachtung nach- 
drücklich zu verwarnen. 
Inhalt. 
Einleitung. Geschäftskreis des Ministeriums des 
Aufgabe der Realschulen K 1 Cultus und öffentlichen Unter- 
Ihre Stellung zu anderen ünterrichis- richts . §7 
anstalten " .22 Gründung neuer Realschulen ...-8 
Oeffentliche Anerkennung 3 Rechte und Pflichten der Privatpatre- 
J. Abschnitt. Vorgesetzte Zehörden. nate und Collaturen - 9 
Bezeichnung derselben . 4 II. Abschnitt. Das Lehrerpersonal der Realschulen 
Geschäftskreis der Schulinspection 5 Anstellungserfordernisse . 8 10 
Geschäftskreis der Kreisdirection 6 Anstellungsbedingungen . . 11 
 
	        
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