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die Höhe des Arztlohnes für Bemühungen und Hülfeleistungen in der thierärztlichen Praxis
überhaupt zu bestimmen. Es wird vielmehr angenommen, daß unter den gewöhnlichen Ver-
hältnissen in jedem Falle die Höhe des Arztlohnes nach gütlichem Uebereinkommen geregelt
wird.
& 2. Die durchgängig aufgestellten Maxima und Minima sind abgemessen nach den
größeren oder geringeren Schwierigkeiten in dem gegebenen Falle, und nach den Verschie-
denheiten, welche durch die Art der Thiergattung bestimmt sind. Sie gewähren einen aus-
reichenden Spielraum, um noch anderen, bei der Bestimmung der Lohnsätze mit ins Auge zu
fassenden Rücksichten Rechnung tragen zu können.
Was die Thier gattung insbesondere anbelangt, so sind bei den kleinen Hausthieren,
insoweit es Untersuchungen, Verordnungen und Ausführung von Operationen betrifft, vor-
nämlich die Minima festzuhalten, ohne daß jedoch die Maxima, namentlich für schwierige Fälle,
gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Bei den großen Hausthieren können die höheren und
niederen Sätze Anwendung finden, indem vornämlich die Schwierigkeit des Falles oder sonstige
Nebenrücksichten entscheiden.
Unter großen Thieren sind Pferde und Rinder und unter den kleinen Thieren die übrigen
Haussäugethiere zu verstehen.
8 3. In Betreff der Krankenbesuche ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1) In akuten und gefährlichen Krankheiten dürfen zwei und mehr Besuche in einem Tage
liquidirt werden, wenn entweder der Thierbesitzer den wiederholten Besuch gefordert hat, oder
der Thierarzt dessen Nothwendigkeit gehörig zu motiviren vermag.
2) In allen chronischen Krankheiten, bei denen eine durch mehrere Tage gleich bleibende
Behandlung geboten ist und angeordnet wird, ist demgemäß auch die Zahl der Besuche zu
liquidiren. Tägliche Besuche können in solchen Fällen nicht passiren, sofern ihre Nothwendig-
keit oder die besondere Aufforderung des Thierbesitzers dazu nicht genügend nachgewiesen werden
kann.
Ein solcher Nachweis darf nach Beschaffenheit des Falles selbst bei mehr als zwei Be-
suchen in der Woche verlangt werden.
# 4. In Betreff der Operationen gelten folgende Bestimmungen:
10 Es ist gestattet, außer den Verordnungen und Besuchen, noch die Operationen besonders
in Anrechnung zu bringen.
2) Ist die Operation die Hauptsache bei der Behandlung eines kranken Thieres und ge-
schieht diese im Hause des Thierarztes, dann dürfen keine andere Gebühren, z. B. für Unter-
suchung 2c., berechnet werden.
Dasselbe ist der Fall, wenn ein Thier nur allein wegen Ausführung der Operation dem
Thierarzte zugeführt wird.