Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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31)) Für das Englisiren eines Pferdes mit Nachbehandlung: 
a) mit offenem Schnitt 
3 Thlr. — — bis 5 Thlr. — — 
b) mit subcutanem Schnitt 
2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — — 
32)) Für Coupiren des Schweifes: 
a) bei großen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
P) bei kleinen Thieren 
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 
Anmerkung. Das Coupiren des Schweifes beim Pferde wird nicht besonders berechnet,. 
wenn die Operation zum Englisiren gehört. 
33) Für den Sehnen-, Muskel= und Nervenschnitt: 
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — 
34) Hufoperationen: 
a) gewöhnliche Operationen, z. B. bei Steingallen, Hornspalten 2c. je nach Größe 
und Schwierigkeit 
— 5 N gr. — bis — 20 Ngr. — 
b) Einziehen eines Haarseiles durch den Huf 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
C) Erstirpation des Hufknorpels 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
35) Ist zur Vornahme einer Operation das Werfen des Thieres erforderlich, so kann 
dafür besonders berechnet werden, und zwar: 
a) wenn der Thierarzt Wurfzeug und das Personal stellt 
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
b) für den Gebrauch des Wurfzeugs und für das Wurfgeschäft, wenn der Besitzer das 
nöthige Personal stellt, die Hälfte des vorigen Satzes. 
IV. Kastrationen. 
1) An Pferden: 
a) die eines dreijährigen und älteren Hengstes 
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — 
b) die eines Hengstfüllens 
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 
2)) An Rindern: 
a) dir eines Bullen 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
1860. 23
	        
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