( 145 )
31)) Für das Englisiren eines Pferdes mit Nachbehandlung:
a) mit offenem Schnitt
3 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —
b) mit subcutanem Schnitt
2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — —
32)) Für Coupiren des Schweifes:
a) bei großen Thieren
— 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
P) bei kleinen Thieren
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —
Anmerkung. Das Coupiren des Schweifes beim Pferde wird nicht besonders berechnet,.
wenn die Operation zum Englisiren gehört.
33) Für den Sehnen-, Muskel= und Nervenschnitt:
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —
34) Hufoperationen:
a) gewöhnliche Operationen, z. B. bei Steingallen, Hornspalten 2c. je nach Größe
und Schwierigkeit
— 5 N gr. — bis — 20 Ngr. —
b) Einziehen eines Haarseiles durch den Huf
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
C) Erstirpation des Hufknorpels
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —
35) Ist zur Vornahme einer Operation das Werfen des Thieres erforderlich, so kann
dafür besonders berechnet werden, und zwar:
a) wenn der Thierarzt Wurfzeug und das Personal stellt
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
b) für den Gebrauch des Wurfzeugs und für das Wurfgeschäft, wenn der Besitzer das
nöthige Personal stellt, die Hälfte des vorigen Satzes.
IV. Kastrationen.
1) An Pferden:
a) die eines dreijährigen und älteren Hengstes
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —
b) die eines Hengstfüllens
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —
2)) An Rindern:
a) dir eines Bullen
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
1860. 23