Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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sonstigen Erlassen des genannten Gerichtsamtes angedroht worden sind oder unmittelbar kraft 
der Gesetze eintreten. 
Dresden, den 1 Oten August 1860. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Hänel. 
Rosenberg. 
  
& 54) Bekanntmachung, 
die Aufhebung des Bezirksgerichts Rochlitz und die Ausbezirkung des Gerichts- 
amtes Wurzen betreffend; 
vom jäten August 1860. 
Mi Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium die Aufhebung des Bezirksgerichts 
Rochlitz, sowie die Ausbezirkung des Gerichtsamtes Wurzen aus dem Bezirksgerichte Leipzig 
und dessen Einbezirkung in das Bezirksgericht Oschatz beschlossen und zu diesem Behufe Fol- 
gendes bestimmt worden: 
1) Die Wirksamkeit des Bezirksgerichts Rochlitz, sowie die des Bezirksgerichts Leipzig 
bezüglich des Gerichtsamtes Wurzen endigt sich mit dem 30 sten September dieses Jahres. 
2) Vom 1sten October dieses Jahres an werden 
die Gerichtsämter Rochlitz, Penig, Geringswalda und Hartha 
in das Bezirksgericht Mittweida, 
die Gerichtsämter Colditz und Geithain 
in das Bezirksgericht Borna, 
die Gerichtsämter Leisnig und Wurzen 
in das Bezirksgericht Oschatz 
einbezirkt und die dem Bezirksgerichte Rochlitz im Gemeindebezirke der Stadt Rochlitz über- 
tragenen gerichtsamtlichen Geschäfte dem Gerichtsamte Rochlitz überwiesen. 
Es haben daher von dem angegebenen Zeitpunkte an den ihnen zugewiesenen Wirk- 
ungskreis 
das Bezirksgericht Mittweida 
auch auf die Gerichtsämter Rochlitz, Penig, Geringswalda und Hartha, 
das Bezirksgericht Borna 
auch auf die Gerichtsämter Colditz und Geithain, 
das Bezirksgericht Oschatz 
auch auf die Gerichtsämter Leisnig und Wurzen und 
1860. 
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