Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(163 ) 
der Handelsreisenden getroffen worden ist, so treten die in erstgedachter Verordnung enthaltenen 
Ausführungsbestimmungen nunmehr auch dem Canton Zug gegenüber in Kraft, und haben 
sich Alle, die es angeht, hiernach zu richten. 
Dresden, am bten September 1860. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Demuth. 
AM 66) Verordnung, 
das Aichen der Schankgläser betreffend; 
vom 2lsten September 1860. 
Außer der im §& 12 der Verordnung vom Sten August 1859 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 291) vorgeschriebenen Methode der Aichung und Stempelung von Schankgläsern 
soll von jetzt an auch folgende zulässig sein: 
In den unteren massiven Theil des Schankglases wird ein nach Innen sich ein wenig 
konisch erweiterndes Loch eingeschliffen, dessen Tiefe sich zur Weite etwa wie 1 zu 3 verhält. 
In diese Vertiefung wird ein aus 2 Theilen Blei und 1 Theil Zinn bestehender Pfropfen 
eingetrieben und mit dem Aichstempel in gleicher Weise versehen, wie dieß bei den eisernen 
Gewichten geschieht. 
Die taxmäßige Gebühr für das Aichen und Stempeln eines Schankglases ist auch nach 
diesem Verfahren — 1 Ngr. —. 
Dresden, den 2 1sten September 1 860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
67) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom isten October 1860. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) §§ 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 sub b, c und d bestimmten Sätze für dießmal auf drei 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.