Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Viertheile, mithin auf resp. 1, und Ihz des von den betreffenden Parochianen zu entrich- 
tenden Gewerbe= oder Personalsteuersatzes, hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag 
bis zum 1 5ten November dieses Jahres 
an die §& 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1860 ausgesetzt. 
Dresden, am 1 sten October 1860. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Heymann. 
. 
  
& 68) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten 
ordentlichen Landtage betreffend; 
vom öten October 1860. 
Se# Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Gemäßheit 
von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den 
1sten November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider ständischen 
Kammern noch besondere Missiven deshalb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 5ten October 1 860. 
Gesammt-Ministerium. 
Frhr. v. Beust. Roßberg. 
MÆ 69) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Bauhütte zu Pirna; 
vom 10ten September 1860. 
  
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der unter der Firma: 
„Sächsische Bauhütte zu Pirna“ zusammengetretenen Actiengesellschaft die in 6§& 8, 1 1, 26, 
35 und 51 der Statuten erwähnten Rechtsvergünstigungen zu verwilligen geruht haben, ist
	        
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