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74) Dercret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Oberhohndorfer
Forst-Steinkohlenbauvereins.
vom 16ten October 1860.
Nechoem das Ministerium des Innern zu der von dem Oberhohndorfer Forst-Steinkohlen=
bauvereine beabsichtigten öffentlichen Anleihe von 100,000 Thalern im 30 Thalerfuße durch
Ausgabe von 1000 Stück auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich zu ver-
zinsenden Schuldscheinen zu 100 Thaler, wie solche nach Maaßgabe des vorgelegten Anleihe=
plans erfolgen soll, auf Grund des Gesetzes vom Sten Juni 1846 die gebetene Genehmigung
ertheilt hat, auch Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 4
und 5 des Anleiheplans gesuchten Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht
haben, so ist hierüber gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgestellt worden.
Dresden, den 1 6ten October 1860.
Ministerium des Innern.
. Frhr. v. Beust.
Demuth.
84. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen, ausgeloosten
Schuldscheine werden, mit Angabe der Nummern, in den § 3 bezeichneten Blättern nochmals,
auf Kosten der Inhaber der Scheine, dreimal öffentlich ausgerufen. Nach 10 Jahren vom
Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die Einleitung des Edictal-
verfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemeldet worden ist, verfallen
die Schuldscheine. Die Zinsscheine verjähren nach Ablauf von 4 Jahren nach deren Zahlungs-
termine. Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein Mortifications=
verfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zinsscheine vor be-
endigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn sie inner-
halb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben
werden.
#5. Wegen verlorener oder untergegangener oder sonst abhanden gekommener Schuld-
scheine, Zinsleisten oder Zinsscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten,