Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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74) Dercret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Oberhohndorfer 
Forst-Steinkohlenbauvereins. 
vom 16ten October 1860. 
Nechoem das Ministerium des Innern zu der von dem Oberhohndorfer Forst-Steinkohlen= 
bauvereine beabsichtigten öffentlichen Anleihe von 100,000 Thalern im 30 Thalerfuße durch 
Ausgabe von 1000 Stück auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich zu ver- 
zinsenden Schuldscheinen zu 100 Thaler, wie solche nach Maaßgabe des vorgelegten Anleihe= 
plans erfolgen soll, auf Grund des Gesetzes vom Sten Juni 1846 die gebetene Genehmigung 
ertheilt hat, auch Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 4 
und 5 des Anleiheplans gesuchten Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgestellt worden. 
Dresden, den 1 6ten October 1860. 
Ministerium des Innern. 
. Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
84. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen, ausgeloosten 
Schuldscheine werden, mit Angabe der Nummern, in den § 3 bezeichneten Blättern nochmals, 
auf Kosten der Inhaber der Scheine, dreimal öffentlich ausgerufen. Nach 10 Jahren vom 
Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die Einleitung des Edictal- 
verfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemeldet worden ist, verfallen 
die Schuldscheine. Die Zinsscheine verjähren nach Ablauf von 4 Jahren nach deren Zahlungs- 
termine. Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein Mortifications= 
verfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zinsscheine vor be- 
endigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn sie inner- 
halb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben 
werden. 
#5. Wegen verlorener oder untergegangener oder sonst abhanden gekommener Schuld- 
scheine, Zinsleisten oder Zinsscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten,
	        
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