Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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das Edictalverfahren zum Zwecke ihrer Mortification Statt und zwar in derselben Weise und 
mit denselben Wirkungen, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv— 
erkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden Statt. 
750 Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Oberhohndorf-Reinsdorfer 
Kohleneisenbahn betreffend; 
vom 2ten November 1860. 
  
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem Actienvereine 
der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn die in 9& 13, 14, 36 und 45 der Statuten 
desselben enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so hat das 
Ministerium des Innern den nurgedachten Statuten die gebetene Bestätigung mit der Wirkung 
ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 2ten November 1860. 
Ministerium des Innern. 
6 Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
des Actienvereins der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn. 
2C. 2C. 
II. Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder. 
2C. 20. 
§* 13. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf 
dieser Frist ungültig. 
Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsverfah- 
ren (S 14) stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Prä- 
clusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividen-
	        
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