(177 )
und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend, hierdurch aufzu-
heben und an dessen Stelle folgende Bestimmungen zu treffen:
& 1. Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß
einer der im § 5 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne
daß von der Staatsregierung die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung § 3 des vor-
gedachten Gesetzes verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und Abgaben, in-
sofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt
sind, noch auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen
Weise forterhoben.
. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung nur dann erfolgen,
wenn außer den § 1 gedachten Voraussetzungen auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen und
ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der
Steuern vorgelegt, die Genehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ab-
lauf der Bewilligungsfrist entweder verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist,
oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern
durchaus unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu
rechtfertigen ist.
3. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes, welches als ein
integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen von
152 der letzteren Anwendung leiden, beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 7sten November 1860.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
81) Gesetz
wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1861;
pvom 11ten December 1860.
Wa .,.
WOR, JohaUU,voUGOTTESGnadenKomgvonSachsen
2c.2c.2c.
haben auf Grund des Gesetzes vom 27sten November 1860, die Abänderung einer Bestimm—