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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 11ten December 1860.
Johann.
S Richard Freiherr von Friesen.
82) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern
und Abgaben im Jahre 1861;
vom 12ten December 1860.
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1861, vom 1 1ten December dieses Jahres, wird hierdurch Folgendes verordnet:
#1. An Grundsteuern sind im Jahre 1861 von jeder Steuereinheit zu erheben und
zu berechnen:
Drei Pfennige den 1 sten Februar,
Zwei Pfennige den 1 sten Mai,
Zwei Pfennige den 1 sten August,
Zwei Pfennige den 1sten November.
# 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig:
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten April 1861
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten October "
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergleiche & 4 des Gesetzes vom
24/ten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845)
sind die vorstehend bestimmten Termine, der 15te April und 15te October 1861, zum An-
halten zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung §& 42 der Verordnung vom
23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für
das Jahr 1861 insoweit eine Abänderung.
§6l 3. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben im Jahre 1861 an Gewerbe-
steuer zu entrichten, und zwar:
I. die Bankschlächter
a) in großen und Mittelstädten
16 Pfennige,
1860. 29