(C182 )
Receß
über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen Königlich
Sächsische Unterthanen und Unterthanen des Fürstenthums Reuß älterer Linie
gehören.
In Anerkennung der Nothwendigkeit, für die zeither durch mancherlei Differenzen beirrte
Behandlung der kirchlichen und Schulverhältnisse in den gemischten Grenzparochien des König-
reichs Sachsen und des Fürstenthums Reuß älterer Linie eine vollkommen sichere, auf dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhende Grundlage zu gewinnen, ist zu Regulirung dieser
Verhältnisse durch die von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Com-
missarien, und zwar
Königlich Sächsischer Seits von dem Geheimen Regierungsrathe und Amtshauptmann
des Königlich Sächsischen Voigtlandes Dr. Alexander Carl Hermann Braun zu
Plauen,
Fürstlich Reußischer Seits von dem Regierungs= und Consistorialrathe Dr. Hugo
Moritz Herrmann zu Greiz folgender
Receß
bis auf Landesherrliche Ratification abgeschlossen worden:
A. Allgemeine & 1. Alle in einem gemischten, d. h. aus Bestandtheilen des Königreichs Sachsen und
Grundsätze. des Fürstenthums Reuß älterer Linie zusammengesetzten kirchlichen oder Schulverbande lebende
Staatsbürger sind in Beziehung auf sämmtliche, ihre Person ausschließlich betreffende Verhält-
nisse zur Kirche und Schule den Gesetzen und Anordnungen desjenigen Staates unterworfen,
welchem sie als Unterthanen angehören.
Es steht daher auch in diesem Falle jedem Landesherrn die Oberbischöfliche Gewalt über
seine evangelischen Unterthanen zu.
& 2. Jede Kirch= und Schulgemeinde ist dagegen als solche den Gesetzen des Staates
unterworfen, in dessen Gebiete deren Kirche und Schule liegt und es sind demnach auch für
die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten rücksichtlich aller, die gemeinschaftlichen
kirchlichen und Schulzwecke betreffenden, Angelegenheiten die Einrichtungen und Anordnungen
des Staates maaßgebend, in dessen Gebiete die äußere gemeinschaftliche Religionsübung der
Kirchfahrt stattfindet oder der Schulunterricht ertheilt wird.
a) Anwendung 3. In Gemäßheit des im §& 1 vorangestellten Grundsatzes haben die Pfarrer, welche
der deget des die Seelsorge über ausländische Eingepfarrte mit ausüben, in allen die Person der letzteren aus-
# schließlich betreffenden Angelegenheiten sich nach den Gesetzen und der Verfassung des Staates,
dessen Unterthanen die Eingepfarrten sind, zu richten, die Befehle und Anordnungen der be-
treffenden ausländischen Behörden zu vollziehen und Anzeigen an dieselben zu erstatten.
4. Zu den Fällen, auf welche die Vorschrift des vorigen Paragraphen Anwendung leidet,