Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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gehören zunächst solche Handlungen, deren Zulässigkeit oder rechtliche Folgen vurch bürgerliche 
Gesetze bestimmt sind, und aus denen Rechte und Pflichten für das bürgerliche Leben hervor- 
gehen, z. B. Trauungen. 
Ferner richten sich nach den Gesetzen des Staates, dem die Eingepfarrten und Eingeschul- 
ten als Unterthanen angehören und nach den Anordnungen der competenten Behörden dieses 
Staates unter anderen auch 
1) die Beurtheilung der Gültigkeit der Eheverlöbnisse und die Zeit der Vollziehung der- 
selben; 
2) die Beurtheilung der daraus entstehenden Irrungen auch in dem Falle, wenn blos der 
zurücktretende Theil, der Beklagte, ein ausländischer Eingepfarrter ist; 
3) die Entscheidung über Eheirrungen und Ehetrennungsanträge, der Sühneversuch und 
die Ausstellung des erforderlichen Sühnezeugnisses; 
4) die Eheverbote, die Vorschriften über die Trauerzeit und die Dispensation hiervon; 
5)) die Ausstellung von Geburtsscheinen und Taufzeugnissen; 
6) das Verfahren in Beziehung auf das Blatterimpfen; 
7) die Beantwortung der Frage, welches Alter zur Confirmation der Kinder erforderlich sei? 
8) die Beantwortung der Frage, ob schulpflichtige Kinder vermiethet werden dürfen? 
9) die Behandlung der Leichen und das Verfahren bei der Todtenschau; 
10) die Abnahme des Ledigkeitseides sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit desselben; 
11) die Beantwortung der Frage, ob ein Selbstmörder auf dem Gottesacker beerdigt werden 
solle oder nicht; wogegen im ersten Falle die Art und Weise der Beerdigung nach den 
Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem der Gottesacker liegt, zu be- 
stimmen ist; 
12) die geistliche Concurrenz bei Eidesleistungen; 
1 3) das Verfahren in Bezug auf die Trauungen der Handwerksgesellen und Ausländer; 
14) alle in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Officialanzeigen, z. B. in Bezug#auf 
Schulversäumnisse, Bevölkerungslisten, Geburtslisten für die Recrutirungen u. s. w. 
6 5. Unter die Angelegenheiten, rücksichtlich welcher sich nach Maaßgabe der im §& 2 ent= v) Anwendung 
haltenen Regel die in eine ausländische Kirche und Schule Eingewiesenen den Einrichtungen der ! des 
und Anordnungen des fremden Staates zu unterwerfen haben, gehören namentlich: · 
1) die Anstellung und Einführung des Pfarrers und Schullehrers, 
2) die Liturgie, 
3) die Führung der Kirchenbücher, 
4) die Lehrmethode, die Einführung von Lehrbüchern, die Schulferien, die Schuldisciplin, 
5) die Aufsichtsführung über das Vermögen der Kirchen und Schulen und dessen Ver- 
waltung, die Bestellung der Rechnungsführer, 
6) die Kirchencollecten, 
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