Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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der am 15ten Mai 1860 in Frankfurt a. M. zusammengetretenen vierten deutschen Post- 
conferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen, und ist demzufolge von den Bevoll- 
mächtigten der gedachten Hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten von Thurn 
und Taxis der nachstehende 
Postvereins--Vertrag 
vorbehaltlich der Höchsten Ratificationen verabredet worden. 
A. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Umfang und Art. 1. Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen 
Zweck des Ver= für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche sich 
* zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete 
und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staatsgebiete 
an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den ein- 
zelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammenge- Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch 
setzte Postge= wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu 
biete, den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen. 
Vorbehalt hin- Art. 3Z. Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitz- 
sichtlich der verhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals- 
usibund vo Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Nechur. Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Umfang der 
von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgt. 
Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des 
Vertrags auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausge- 
dehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung ge- 
troffen wird. 
Sicherung und Art. 4. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz 
Beschleunig= jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder 
zun is e Verwalkung freigestellt, die innere Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet stückweise 
oder in verschlossenen Packeten zu versenden. « 
Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hanse- 
städte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechts- 
verhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen.
	        
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