Gemeinschaft-
liches Porto.
Vereins-
Correspondenz.
Bezug des
Porto.
Hinwegfallen
des Transit-
porto.
Transitgebühr.
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in der Währung desjenigen Postgebiets anzusetzen, für welches die betreffende Correspondenz
zur Abgabe an den Adressaten oder zur unmittelbaren Auslieferung an das Vereinsausland be-
stimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt
der Ansatz in der verabredeten Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem
wirklichen Werthe des Portobetrags geleistet.
B. Briefpost.
Art. 11. Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staats-
gebiete stellen bezüglich der Briefpost für die Vereins-Correspondenz und Zeitungsspedition Ein
ungetheiltes Postgebiet dar.
In Folge dessen wird diese Correspondenz r2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen,
einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt.
I. Briefverkehr.
Art. 12. Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereins-Post-
bezirke unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel-Correspondenz eines
Vereins-Postbezirks mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz) zu verstehen, wobei es
gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.
a) Innere Vereins-Correspondenz.
Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergiebt, hat jede Postver-
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen
diese Briefe frankirt sein oder nicht.
Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten
Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert.
Art. 14. Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz
wird ein besonderes Transitporto von den Correspondenten nicht erhoben.
Art. 15. Zur Regulirung des Bezugs der Transitgebühren treten, insofern zwischen
den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig
getroffen werden, folgende Bestimmungen ein:
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stückweise transitiren-
den Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximum von 7 Pf.
oder dem entsprechenden Betrage in der Landesmünze pro Loth netto bemessen.
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzbandsendungen und Waarenproben,
sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz gebracht, auch
wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei Theilen eines und desselben Vereinsbezirks