Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Gemeinschaft- 
liches Porto. 
Vereins- 
Correspondenz. 
Bezug des 
Porto. 
Hinwegfallen 
des Transit- 
porto. 
Transitgebühr. 
( 196 ) 
in der Währung desjenigen Postgebiets anzusetzen, für welches die betreffende Correspondenz 
zur Abgabe an den Adressaten oder zur unmittelbaren Auslieferung an das Vereinsausland be- 
stimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt 
der Ansatz in der verabredeten Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem 
wirklichen Werthe des Portobetrags geleistet. 
B. Briefpost. 
Art. 11. Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staats- 
gebiete stellen bezüglich der Briefpost für die Vereins-Correspondenz und Zeitungsspedition Ein 
ungetheiltes Postgebiet dar. 
In Folge dessen wird diese Correspondenz r2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, 
einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt. 
I. Briefverkehr. 
Art. 12. Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereins-Post- 
bezirke unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel-Correspondenz eines 
Vereins-Postbezirks mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz) zu verstehen, wobei es 
gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt. 
a) Innere Vereins-Correspondenz. 
Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergiebt, hat jede Postver- 
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen 
diese Briefe frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten 
Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. 
Art. 14. Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz 
wird ein besonderes Transitporto von den Correspondenten nicht erhoben. 
Art. 15. Zur Regulirung des Bezugs der Transitgebühren treten, insofern zwischen 
den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig 
getroffen werden, folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stückweise transitiren- 
den Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximum von 7 Pf. 
oder dem entsprechenden Betrage in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzbandsendungen und Waarenproben, 
sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz gebracht, auch 
wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei Theilen eines und desselben Vereinsbezirks
	        
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