(199 )
Bei den mit Marken ungenügend fraukirten Kreuz- oder Streifband-Sendungen wird das
gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder Loththeile
angesetzt. Kreuz- und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig
behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich angenom-
men werden.
Art. 23. Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, wird Waarenproben
bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Ent- und Muster.
fernung (im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) erhoben.
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich als Briefpost-
Sendungen zu behandeln.
Art. 24. Für recommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Recomman= Recomman-=
dationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen Neukreuzern oder 6 Kreuzern dirte Briefe.
Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen.
Die Recommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten (Retour-
Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere
Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd.
Währ. von dem Absender zu erheben.
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen
recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die
Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen
die für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung.
Art. 25. Für einen abhanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Ausnahme Ersatzleistung.
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem Absender
eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 247 fl. Südd. Währ. geleistet.
Das Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an.
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken ge-
wechselten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den
einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, in deren
Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für einen erweislich nicht
in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie sofort
von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat.
Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende
Verwaltung zu nehmen und so fort. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung,