Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem 
Falle, wo die Werthsdeclaration zwar nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe 
enthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem 
Aufgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit 
dem fraglichen Werthe in die Postbücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung 
nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf 
dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung entscheidend. 
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration versehene 
Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften sein würde, annimmt, hat 
für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, widrigenfalls sie für alle aus der Behandlung 
des Stücks als Sendung ohne Werthangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich ist. 
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Postanstalt ander- 
weit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Werthinhalt vor, so bleibt für die 
Haftung der Post die Declaration des Absenders maaßgebend. 
2)) Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgange an denselben wird 
ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd. Währ. für jedes 
abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. Bei Beschädigungen nicht 
declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur bis zu dem Maximal- 
betrage von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd. Währ. für jedes 
beschädigte Pfund erstattet. 
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die Postverwalt= 
ungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene, äußerlich erkennbare Beschädigung in un- 
zweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Beschädigung beziehungsweise dem 
Abgange steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, wenn ihr ein 
besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhalts, sowie 
dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbescheinigung 
des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den unversehrten Zustand 
der Sendung. 
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die Postverwalt- 
ung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz, wenn die Verspätung 
nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt und die Sache dadurch in ihrer Sub- 
stanz verdorben ist. 
5)) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine 
nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postver- 
waltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen zunächst die-
	        
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