Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Signatur. 
Declaration. 
Verpackung. 
(222) 
§& 7. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus 
Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeich— 
nung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestimmungs- 
ortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von declarirtem 
Werthe nicht aufgeklebt sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln 
die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten 
Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen. 
§8. Die Declaration des Werths einer Sendung muß, bei Briefen auf der Adresse 
des Briefs, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefs, als auf 
der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werths einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach 
der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Auf- 
geber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den 
Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudrücken. Bei Werthsendungen 
aus Ländern außerhalb des Postvereins erfolgt die Reduction in die landesübliche Silber- 
währung durch die Eingangs-Grenz-Postanstalt. 
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form angegebene Geld- 
betrag gilt in Absicht auf die Portoerhebung als Werthsdeclaration des Inhalts, also auch die 
Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung 2c. über 1000 fl. 
§ 9. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maaßgabe der Länge der Transport- 
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd 
eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften= oder Acten-Sendungen, genügt im All- 
gemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports 
verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapiere mit angemessener Ver- 
schnürung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost- 
Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung er- 
fordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapiere verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maaßgabe
	        
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