Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

( 224 ) 
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, 
dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papiere versendet 
werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in halt- 
barem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und die aus- 
wendige Naht versiegelt sein. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, 
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich 
aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hin- 
durch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt sein, 
oder gute Schlösser haben; sie dürsen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und Eisen- 
beschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern 
können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Hand- 
schlingen) versehen sein. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden 
dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Um- 
schnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder 
in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
Von der Post- 12. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren 
aureren, Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck 
Gegenstände. und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schieß- 
pulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall- 
silber, Aether oder Naphta, Photogen, Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleibt flüssige Hefe 
und Most von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung 
des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
Landesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
Zur Postbeför- 13. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
derung bedingt ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner 
ugel 
— lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.