Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Beschaffenheit des Begleitbriefs erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, 
zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefs 
geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als Postsache. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Ver- 
derben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grund zu der 
Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der 
Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Aufgebers 
erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden Falles, 
daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem 
vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein 
bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet 
wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücksspielen 
enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden 
dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens 
ist übrigens, sofern dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die 
Rückseite des Briefs niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
§26. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost-Gegenstände nachgesendet, wenn 
er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baar- 
zahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des 
Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. 
Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in 
Kenntniß zu setzen. 
& 27. Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder gestempelten 
Couverts eines anderen Gebiets zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe 
zu behandeln, und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen. 
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken 
oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten 
nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder 
vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unrichtig verwendeten Marken. 
§28. Wenn zwei oder mehrere Briefe oder Kreuzband-Sendungen unter Couvert an 
Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe 
nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
Mit fremden 
Freimarken 
versehene 
Briefe. 
Briefe, welche 
an Postanstal- 
ten couvertirt 
sind.
	        
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