Einziehung der
Bestellgebühr
vom Absender.
Gebührenfreie
Anrechnung
von Postge-
fällen.
Lagergeld.
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gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen, soweit sie nicht bereits mit
Marken oder Couverts vorschriftsmäßig frankirt sind. Für die von den Adressaten nicht ange-
nommenen Briefe 2c. hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
§& 29. Von den Mdressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der
Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll jedoch gestattet
sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber einzuheben, und
als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.
*30. Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Ab-
sender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Procura-
gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftsmäßig die betreffenden Gefälle bei der
Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen.
m 31. Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung
von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei der
Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangsorte zurück-
zusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen.
85) Verordnung,
einige Nachträge zu der Postordnung vom 7ten Jum 1859 betreffend;
vom 14ten December 1860.
Neem durch den mit Verordnung des Finanzministeriums vom beutigen Tage (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom laufenden Jahre, Seite 19 3) veröffentlichten Postvereins-Vertrag
vom 1 Sten August 1860, in Verbindung mit dem dazu gehörenden Reglement für den
Postvereins-Verkehr, verschiedene neue, diesen Verkehr erleichternde Bestimmungen getroffen
worden sind, so hat das Finanzministerium zu Einführung dieser Erleichterungen auch im
Post-Verkehre innerhalb des Königlich Sächsischen Postbezirks, beziehendlich zu Herbeiführung
thunlichst gleicher reglementärer Vorschriften für den inneren und den Vereins-Postverkehr
beschlossen, in den bezüglichen Vorschriften der Postordnung vom 7ten Juni 1859 zu Aus-
führung des Postgesetzes von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859,
Seite 89 fg.) die nachstehenden, vom 1 sten Januar 1861 an zur Anwendung kommenden
Aenderungen und Zusätze eintreten zu lassen.