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Zu § 18 der Postordnung.
Versendung von Weintrauben mit der Post.
Die im § 18 der Postordnung unter 1 enthaltene Bestimmung,
daß Weintrauben von der Beförderung mit der Post von Seiten der Postanstalten
zurückgewiesen werden können,
wird dahin erläutert: .
daß Sendungen mit frischen Weintrauben außer in einer festeren Verpackung, nament—
lich in Kisten, Schachteln u. s. w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche
mit einem Deckel von gleichem Stoffe verschlossen sind, verpackt, zur Versendung mit
der Post aufgegeben werden können, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die Entfernung des Bestimmungsortes,
das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maaße zu besorgen ist.
10.
Zu § 56 der Postordnung.
Briefe, welche an Postanstalten couvertirt sind.
Zu den im § 56 der Postordnung wegen der Austaxirung von Schriftensendungen von
2 Loth und darüber, welche aus zusammengepackten einzelnen Briefen bestehen, ertheilten Vor-
schriften, wird die nachstehende Bestimmung hinzugefügt:
Wenn zwei oder mehrere Briefe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Post-
anstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe
nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung
frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen, soweit sie
nicht bereits mit Marken oder Couverts vorschriftsmäßig frankirt sind.
Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe u. s. w. hat der Aufgeber
das angesetzte Porto zu entrichten.
11.
Zu 8 74 kt der Postordnung.
Expreßbestellgebühren.
Die nach der Postordnung & 74 unter f und nach dem zu derselben gehörenden Tarife
Pos. 31 für die im Postorte zur Nachtzeit stattfindende Bestellung eines Expreß-
briefs eintretende Erhebung der doppelten Expreßbestellgebühr mit 6 Ngr. kommt in Weg-
fall und ist vielmehr für die Bestellung eines Expreßbriefs im Postorte, ohne Unterschied, eb
dieselbe am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, der gleiche Gebührenbetrag von 3 Ngr. zu ent—
richten.