Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(236 ) 
12. 
Zu § 84 der Postordnung. 
Bestellungen auf frühere Jahrgänge von Zeitschriften. 
Die im § 84 der Postordnung aufgeführten Abonnementsbedingungen beim Zeitungs- 
debit durch die Postanstalten werden dahin vervollständigt, 
daß Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften von 
den Postanstalten insoweit anzunehmen sind, als die Verleger solche Bestellungen zu 
effectuiren bereit sind. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 4ten December 1 860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Dietrich. 
Letzte Absendung: am Zisten December 1860.
	        
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