Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Sächsische Staatsschuldscheine in dem Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen 
zehnjährigen Verjährungsfrist schon eine vierjährige dergleichen genügen. 
ꝛc. 2c. 
&59. Die Namen der Directoren und die Wahl des Vorsitzenden und Ersatzmannes Bekannt- 
sind von dem Ausschusse sofort nach erfolgter Wahl, ingleichen bei jeder Veränderung nebst machung. 
dem Sitze des Directoriums, d. h. dem Orte, wo das Gesellschaftsbureau sich befindet, öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten. 
88) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Dresdner Vereins zum Schutze der Thiere; 
vom 1#ten December 1860. 
  
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten 
des allhier bestehenden Vereins zum Schutze der Thiere, nachdem Se. Majestät der König die 
im § 36 enthaltene Rechtsvergünstigung auf Vortrag des Justizministeriums Allergnädigst zu 
bewilligen geruht haben, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Be- 
stimmungen dieser Statuten genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 ten December 1860. 
Ministerium des Innern. 
6 Frhr. v. Beust. 
. Lehmann. 
Statuten 
des Dresdner Vereins zum Schutze der Thiere. 
ꝛc. 2c. 
6 36. Die Namen der Mitglieder des Directoriums, unter Bezeichnung des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters, sind von dem Ausschusse alsbald nach erfolgter Wahl durch den 
Dresdner Anzeiger und die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung bewirkt die vollständige Legitimation der Gewählten. 
ꝛc. 2c. 2c.
	        
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