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den Wirkungskreis der unteren Verwaltungsbehörden und der denselben coordinirten Kohlen—
werksinspectionen, wie selbiger in den Verordnungen des Ministeriums des Innern vom
20sten August 1851 und vom 15ten März 1853 bezeichnet ist, für den gesammten Stein—
und Braunkohlenbergbau, und zwar mit Einschluß des für Rechnung des Staates betriebenen,
vorläufig und bis zu entsprechender Einrichtung der Bergbehörden unverändert beizubehalten.
Dagegen hat in Angelegenheiten des genannten Kohlenbergbaues als obere Aufsichtsbehörde
und den Unterobrigkeiten und Kohlenwerksinspectionen insoweit zunächst vorgesetzte Instanz vom
Anfange des Jahres 1861 an das Oberbergamt zu Freiberg an die Stelle der Kreisdirectionen
zu treten. An dieses geht auch die dem vormaligen Geheimen Finanzcollegium in 88 4, 5
und 8 des Mandats über die Gewinnung der Steinkohlen 2c. vom 1 Oten September 1822
und in §§# 2 und 24 des Mandats über die Gewinnung der Steinkohlen 2c. für das Mark-
grafthum Oberlausitz vom 2ten April 1830 zugetheilte Competenz über. Es sind daher auch
von obgedachtem Zeitpunkte an die von den Obrigkeiten über die Wiederaufnahme liegen ge-
bliebener Kohlenbaue und Aufschließung neuer Kohlenfelder zu erstattenden Anzeigen an das
Oberbergamt zu richten, an letzteres auch von den Kohlenwerksinspectionen die Abschriften der
über ihre Besichtigungen aufgenommenen Protocolle einzureichen.
Solches wird hierdurch den vorgenannten Behörden und Allen, die es angeht, zur Nach-
achtung bekannt gemacht.
Dresden, am 21 sten December 1860.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Neubert.
Letzte Absendung: am 5ten Januar 1861.