Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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betreffend, — Seite 595 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855 — zur 
Uebernahme geeigneten Ablösungs= und Gefällsrenten auf die Landrentenbank wirklich zu über- 
nehmen, insoweit abgewickelt sind, daß mit dem 1 sten October 1859 der Schluß der 
Landrentenbank hat erfolgen können, und dieß daher der letzte Termin gewesen ist, in 
welchem neue Landrentenbriefe ausgefertigt worden sind, so wird Solches in Gemäßheit & 4 
des angezogenen Gesetzes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Hiernächst ist beschlossen worden, daß künftig die Amortisirung der Landrentenbriefe nicht 
blos im Wege der Ausloosung erfolgen wird, sondern daß auch die bei Rentenablösungen durch 
Capitalzahlung oder in Folge Ankaufs an die Landrentenbankcasse gelangten Landrentenbriefe 
successiv dazu mit verwendet werden sollen. Die Nummern der in letztgedachter Weise amor- 
tisirten Landrentenbriefe werden hinter den ausgeloosten seiner Zeit besonders mit bekannt 
gemacht werden. « 
Dresden, am 21 sten Januar 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Geuder. 
  
16) Bekanntmachung, 
den Transport von Geisteskranken auf den Eisenbahnen betreffend; 
vom 29sten Februar 1860. 
D. Geisteskranke auf den Eisenbahnen abgesondert von den Passagieren in abgeschlossenen 
Coupe's zu befördern sind, der Transport derselben aber leicht einen unerwünschten Aufenthalt 
finden könnte, wenn vorher die betreffende Eisenbahnverwaltung nicht rechtzeitig davon in 
Kenntniß gesetzt sein sollte, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Transport von 
Geisteskranken auf den inländischen Eisenbahnen in der Regel nur dann stattfinden kann, 
wenn solcher 24 Stunden zuvor bei der Verwaltung derjenigen Eisenbahnstation, von welcher 
der Transport ausgehen soll, angemeldet wird. 
Dresden, den 2 9Fsten Februar 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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