(23)
M. 17) Verordnung,
den Beitritt des Cantons Luzern zu der mit mehreren Schweizer-Cantonen wegen
gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffenen Vereinbarung
betreffend;
vom 10ten März 1860.
Neem der Canton Luzern der Uebereinkunft beigetreten ist, welche laut der Verordnung
vom 2 7sten December 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 1 fg.)
Königlich Sächsischer Seits mit mehreren Schweizer-Cantonen wegen gegenseitiger Behandlung
der Handelsreisenden getroffen worden ist, so treten die in der gedachten Verordnung enthal-
tenen Ausführungsbestimmungen nunmehr auch dem Canton Luzern gegenüber in Kraft und
haben sich Alle, die es angeht, hiernach zu richten.
Dresden, den 1 Oten März 1860. «
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen.
Demuth.
M . 18) Verordnung,
den Beitritt des Senats der freien Stadt Lübeck zu dem Staatsvertrage vom
15ten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden betreffend;
vom 7ten März 1860.
Nachdem neuerdings auch der Senat der freien Stadt Lübeck dem zwischen der Königlich
Sächsischen und den Seite 182 und 277 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre
1853, sowie Seite 71 vom Jahre 1854 und Seite 21 vom Jahre 1855 verzeichneten
Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am
15ten Juli 1851 abgeschlossenen, für das Königreich Sachsen durch Verordnung vom hten
December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 407) publicirten Ver-
trage, sowie dem unter dem 2 Ssten November 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1856, Seite 415) bekannt gemachten Zusatze zu diesem Vertrage beigetreten ist, so
wird dieß hiermit unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieser Beitritt
zugleich das den beiden freien Städten Hamburg und Lübeck gemeinschaftliche Amt Bergedorff
umfaßt und der gedachte Vertrag der freien Stadt Lübeck, einschließlich des nurgenannten Amtes
gegenüber vom 1sten Mai dieses Jahres ab in Wirksamkeit tritt und von demselben Zeitpunkte