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ab die Bestimmungen der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte erschienenen Ministerial-
verordnungen vom 5ten Februar 1852 und vom 25sten Januar 1853 auf die Angehörigen
der freien Stadt Lübeck ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Dresden, am 7ten März 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
19) Verordnung,
die Klafterbreter für die Strohgeflechte betreffend;
vom 15ten März 1860.
D. sich aus den angestellten Erörterungen ergeben hat, daß die sogenannten Klafterbreter,
auf welche man die Strohgeflechte zu schlagen pflegt, in so fern die Natur eines im Verkehre
angewendeten Maaßes haben, als aus der Zahl der Umwindungen sich unmittelbar die Zahl
der Ellen ergeben soll, welche ein Stück Strohgeflecht hält, so leiden die Vorschriften des Ge-
setzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das
Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, vom 1 2ten März 1858 (Gesetz= und
Verordnungsblatt 185 8, Seite 49 fg.) und der dazu gehörigen Verordnung von demselben
Tage, auf diese Klafterbreter ebenfalls Anwendung.
Bei Vermeidung der in dem angezogenen Gesetze angedrohten Strafen soll daher künftig
jedes Klafterbret genau eine Sächsische Elle lang und von einem Aichamte geaicht und
gestempelt sein.
Die vollständige Durchführung dieser Vorschrift hat bis zum 1sten Januar 1862
zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkte ist gegen die Besitzer unrichtiger oder ungestempelter
Klafterbreter mit den angedrohten Strafen zu verfahren. Für das Aichen und Stempeln
eines Klafterbretes werden die Aichämter denselben Taxpreis berechnen, wie für das Aichen
einer hölzernen Elle.
Wegen des Verfahrens beim Aichen der Klafterbreter ergeht an die Aichämter die nöthige
Anweisung durch die Normalaichungscommission. Klafterbreter, welche um mehr als # Zoll
zu kurz oder zu lang und deren schmale Seiten nicht geradlinig sind, werden zurückgewiesen.
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 15ten März 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.