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C) ein im Erdgeschosse und in der Nähe der Zollamtslocalitäten gelegenes, für den Ge-
brauch des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeicommissariats bestimmtes Bücher-
revisionszimmer von 36 C□ llen Flächeninhalt,
d) an Localitäten für die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizeimannschaft:
#4) ein Korporalzimmer von mindestens 36 □bllen Flächenmaaß,
60 ein für 8 bis 10 Mann bestimmtes Mannschaftszimmer von 108 U□ Ellen
Flächeninhalt,
7) eine Küche im Ausmaaße von 36 Cbllen,
e) an Arrestlocalitäten, welche unmittelbar an die Räume unter d anstoßen müssen und
nur durch die letzteren zugänglich sein dürfen:
#)ein Zimmer von 36 U llen Flächeninhalt für Arrestaten aus den gebildeten
Ständen bestimmt,
6) ein für gewöhnliche Arrestaten und Schüblinge bestimmtes, in zwei gleich große
Unterabtheilungen abgetrenntes Zimmer von zusammen 72 CEllen Flächeninhalt,
endlich ·
f) zwei zu Unterbringung des zu Beheizung der Kanzleien und der Mannschaftslocalitäten
erforderlichen Brennmaterials geeignete Räume
unentgeldlich und in passender Lage zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 43. Auch soll für den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeicom=
missar und ein von den ihm untergebenen Organen auf dem Bahnhofe bei Zittau eine ent-
sprechende Wohnungsunterkunft beschafft werden.
Abschnitt III.
Postverbindung.
Artikel 44. Gleichzeitig mit der Eröffnung der Eisenbahnfahrten zwischen Zittau und
Reichenberg werden die entsprechenden Bahnzüge und zwar mindestens in jeder Richtung täg-
lich zwei zum Transporte und Austausche der beiderseitigen Brief= und Fahrpostsendungen
benutzt.
Artikel 45. Vorerst wird die Beförderung bei diesen Zügen mittelst gewöhnlicher
Postwaggons unter Postconducteurs (Schaffner)-Begleitung erfolgen.
leber die künftige allfällige Einführung fahrender Postämter (bureaug ambulants)
bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den beiderseitigen Oberpostbehörden vorbehalten.
Artikel 46. Die Königlich Sichsische Postverwaltung wird sich bei der Direction
der Zittau-Reichenberger Bahn dafür verwenden, daß in dem Falle, wenn bei einzelnen
anderen Zügen eine Beförderung von Briefen ohne Conducteurs (Schaffner)= Begleitung