Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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zweckmäßig erscheinen sollte, die bezüglichen Bahnofficianten mit der Annahme und Abgabe 
von Briefpostkeuteln bei den an der Bahnlinie gelegenen Postanstalten beauftragt werden. 
Artikel 47. Oesterreichischer Seits wird in Reichenberg und Sächsischer Seits in 
Zittau eine je von der eigenen Postverwaltung abhängige Bahnhofspostexpedition errichtet werden, 
zwischen welcher und dem die Postzüge begleitenden Postconducteur (Schaffner) die Uebergabe 
und Uebernahme der Postsendungen zu erfolgen hat. 
Artikel 48. Zum Begleitungsdienste bei den für Postzwecke benutzten Eisenbahnzügen 
werden die Postconducteure, welche von und bis nach Reichenberg und Zittau zu verkehren 
haben, Oesterreichischer Seits eingestellt. 
Ueber die Entschädigung für die Mitbenutzung der anderseitigen Conducteure werden die 
beiderseitigen Oberpostbehörden mit Rücksicht auf die bezügliche Bestimmung in dem Oester- 
reichisch-Sächsischen Postvereinsanschlußvertrage oder sonst den Verhältnissen entsprechend sich 
besonders einigen. 
Ebenso werden sie in Betreff der Kartenschlüsse seiner Zeit das Erforderliche unter sich 
festsetzen. 
Artikel 49. Soweit die Oesterreichische Postverwaltung die unentgeldliche Beistellung 
der Postwaggons und die unentgeldliche Beförderung der Postsendungen und des hierbei 
dienstleistenden Personals von den Privateisenbahnen im eigenen Staatsgebiete nach den in 
Oesterreich bestehenden Gesetzen zu fordern berechtigt ist, hat sie solche auch bei der Zittau- 
Reichenberger Bahn zu beanspruchen, jedenfalls könnte ihr die Bezahlung der Postfracht über- 
haupt nur für den betreffenden Theil der von Reichenberg nach Zittau zu befördernden Post- 
güter angesonnen werden. 
Artikel 50. Die in Zittau und Reichenberg mittels der Bahnzüge oder mit Post ein- 
gehenden Briefe und Sendungen werden, dafern sie zur Weiterspedition bestimmt sind, beider- 
seitig mit demselben Zuge, mit dem sie einlangten, oder dem betreffenden Anschlußzuge oder 
falls sie die Bahnlinie an den genannten Orten verlassen, mit nächster Post weiter befördert 
werden. 
Artikel 51. An Localitäten werden in Anspruch genommen: 
A. Oesterreichischer Seits in dem Bahnhofe zu Reichenberg: 
a) ein Expeditionszimmer von 12 Quadratklaftern Flächenraum, 
b) ein daran stoßendes zweites Zimmer mit demselben Flächenraume, 
J) ein kleines Zimmer zur zeitweiligen Unterkunft für die einlangenden Postbe- 
diensteten, 
d) ein kleines Requisitendepot, 
e) eine Wohnung für einen Postbeamten, bestehend aus zwei Zimmern, Kammer, 
Küche und Zubehör, 
1500. 8
	        
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